Forschung mit embryonalen Stammzellen wird stark behindert

DÜSSELDORF (KHS). Die gesetzlichen Behinderungen der Stammzellforschung in Deutschland werden zum Forschungsrückstand auf diesem Gebiet im Vergleich zu anderen Nationen führen. Dies zu sagen, komme man nicht umhin, erklärte Professor Jens Reich bedauernd in seinem Festvortrag zur Eröffnung des Kongresses für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin in Düsseldorf.

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Der Leiter des Max-Delbrück-Zentrums für Molekulare Medizin der Humboldt-Universität in Berlin schränkte allerdings ein, daß dies nur gelte, wenn es eines Tages wirklich gelänge, Patienten mit Diabetes mellitus, Morbus Parkinson oder anderen chronischen Erkrankungen mit Hilfe von Stammzellen zu heilen. Diese Möglichkeit sei durchaus gegeben.

In Deutschland, so Reich, ist es verboten, embryonale Stammzellen zu gewinnen, doch dürften sie aus dem Ausland importiert werden, wo es weniger kontroverse Diskussionen um die ethischen Aspekte gibt, und damit geforscht wird.

Allerdings gelte dies nur für Stammzellen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2002 isoliert worden seien. Man wolle mit der Setzung dieses Datums verhindern, daß Stammzellen für bestimmte Forschungszwecke von Wissenschaftlern im Ausland "bestellt" werden könnten. Die Stammzellen, die vor diesem Stichtag gewonnen wurden, seien aber mit nicht mehr modernen Verfahren gewonnen worden und deshalb qualitativ schlechter als jüngere Zellen. Jungen Wissenschaftlern bleibe deshalb oft nur der Weg, für ihre Forschungen mit Stammzellen ins Ausland zu gehen.

      Zu einem moralischen Standpunkt, zu dem man sich entschieden hat, muß man auch stehen, wenn er mit Nachteilen verbunden ist.
   

Reich räumte jedoch ein, daß man zu einem moralischen Standpunkt, wenn man sich einmal dafür entschieden habe, auch dann stehen müsse, wenn er mit Nachteilen verbunden sei.

Und das Grundgesetz gebe hierzu klare Vorgaben: Forschung findet ihre Grenze da, wo sie in andere Grundrechte eingreift. Dies betreffe besonders den Artikel 1 ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") und den Artikel 2.2 ("Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"). Letzten Endes sind es diese beiden Verfassungsartikel, die allen staatlichen Regulierungen der Stammzellforschung in Deutschland zugrunde liegen.

Da eine einzige Zelle, in der die Kerne und damit das Genom von Vater und Mutter verschmolzen sind, in Deutschland bereits als "Mensch" gelte, falle diese Zelle unter den Schutz des Grundgesetzes.

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