HINTERGRUND

Mit nachweislich fingierten Klonversuchen Patente anzumelden - in der EU scheint dies möglich

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Von Philipp Grätzel von Grätz

Als der südkoreanische Stammzellforscher Dr. Woo Suk Hwang kürzlich eingestehen mußte, daß viele seiner Forschungsergebnisse gefälscht waren, ging es in der öffentlichen Debatte vor allem um die Ethik der Forschung. Doch der Fall Hwang hat noch einen weiteren Aspekt: Der Wissenschaftler hat mindestens 14 Patentanträge gestellt, die mit der embryonalen Stammzellforschung in Zusammenhang stehen. Sie wurden bisher nicht zurückgezogen.

Hwang beansprucht Patente in über 120 Ländern

Einer davon ging Mitte 2005 an die Weltpatentbehörde WIPO. Darin beansprucht Hwang in über 120 Ländern ein Monopol für das Konzept der Erzeugung menschlicher embryonaler Stammzellen (ESZ) durch therapeutisches Klonen. Bei dem Verfahren entsteht durch Klonen ein menschlicher Embryo, der jedoch nicht ausgetragen wird, sondern aus dem Stammzellen für therapeutische Zwecke gewonnen werden.

Nach Angaben der Umweltschutzorganisation Greenpeace, die sich intensiv mit dem Thema Biopatente auseinandersetzt, soll Hwangs Patentantrag unter anderem auch an das Europäische Patentamt (EPA) weitergeleitet werden. Doch wie würde das EPA dann entscheiden?

    Was zählt, ist, ob die Technik funktionieren könnte.
   

Der Fall hat zwei Dimensionen. Zum einen stellt sich die patentrechtliche Frage, ob einem Patentantrag stattgegeben werden kann, der auf gefälschten Forschungsarbeiten beruht. Viele Patentexperten sind der Meinung, daß das Verfahren der Erzeugung embryonaler Stammzellen trotz falscher Veröffentlichungen patentierbar sei.

Denn: Niemand kann heute sagen, daß das von Hwang beschriebene Verfahren nicht prinzipiell funktioniert. Gegenüber der Zeitschrift New Scientist sagte der Biopatentexperte Lawrence Smith-Higgins vom britischen Patentamt UKPO, daß zumindest in der europäischen Patentrechtstradition tatsächliche Forschungsergebnisse so lange keinen Einfluß auf die Erteilung eines Patents hätten, so lange der Inhalt des Patentantrags nicht in offensichtlichem Widerspruch zu wissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten stehe.

Ein Verfahren zur Herstellung einer Zeitmaschine würde kein Patent erhalten. Bei einem Verfahren zur Herstellung von Zellinien sieht er keine Probleme.

Schwieriger ist der zweite Aspekt: Die vom Europaparlament im Jahr 1998 beschlossene Biopatentrichtlinie setzt der Erteilung von Biopatenten im Artikel 6 ethische Grenzen. Patente auf Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen sind demnach nicht erlaubt. Wie die Europaparlamentarierin Hiltrud Breyer von Bündnis 90/Die Grünen auf einer Veranstaltung der Partei in Berlin sagte, sei die Mehrheit des Europaparlaments klar der Auffassung, daß diese Formulierung nicht nur das reproduktive, sondern auch das Forschungsklonen beinhalte.

Die Europäische Kommission hat dagegen in ihrem zweiten Umsetzungsbericht im vergangenen Jahr angedeutet, daß sie mit dem Gedanken spielt, die Richtlinie so auszulegen, daß die Patentierung humaner ESZ möglich wäre, eine Position, die von einem Teil der Mitgliedsstaaten unterstützt wird. Die Konsequenz: Ob Verfahren zur Erzeugung menschlicher ESZ-Linien in Europa überhaupt patentierbar sind, ist derzeit strittig.

Für den Biopatentexperten Christoph Then von Greenpeace ist die unklare Lage zur Patentierbarkeit menschlicher ESZ nur eine der Folgen einer in seinen Augen mißlungenen Richtlinie. Die Biopatentrichtlinie habe ihr Ziel, die Praxis bei der Erteilung von Biopatenten in Europa zu vereinheitlichen, komplett verfehlt, so Then in Berlin.

Indirekt mußte dies auch die EU-Kommission eingestehen. Der erwähnte Umsetzungsbericht vom vergangenen Jahr akzeptiert die nationale Umsetzung der Richtlinie in allen EU-Staaten, die sie bereits umgesetzt haben. Doch die Staaten gehen extrem unterschiedliche Wege.

Vor allem Frankreich hat eine äußerst restriktive Gesetzgebung gewählt und gewährt etwa die oft kritisierten Patente auf menschliche Gensequenzen nur dann, wenn sie mit einem genau spezifizierten Verfahren, etwa einem diagnostischen Test, verbunden sind. In anderen Ländern geht der Patentschutz für solche Gensequenzen viel weiter - Wissenschaftler dürfen damit nicht ohne weiteres forschen, was auch die deutsche Ärzteschaft als forschungs- und patientenfeindliche "Patente auf Leben" kritisiert.

Industrie plädiert für möglichst umfassenden Patentschutz

Interessanterweise sind auch Teile der Industrie, die von Anfang an hinter der Richtlinie stand, mit dem Status quo unzufrieden - eben weil keine einheitliche europäische Praxis erreicht wurde. Allerdings plädiert die Industrie für einen umfassenderen Patentschutz, der sich auf weitgehend alle Anwendungen einer Gensequenz bezieht.

Dr. Heinz Hammann von Boehringer Ingelheim machte in Berlin darauf aufmerksam, daß die USA, ein Land, in dem der Patentschutz auf Gensequenzen sehr umfassend ist, den Markt der Biopharmazeutika zu drei Vierteln beherrsche. Die These, daß ein umfassender Biopatent-Schutz den Fortschritt in einem Land behindert und die Konkurrenz ausbremst, sei für ihn nicht stichhaltig.



FAZIT

Auch wenn die Experimente nie stattgefunden haben, mit denen der Stammzellforscher Dr. Woo Suk Hwang Stammzellinien aus geklonten menschlichen Embryonen hergestellt haben will, so kann er auf das Verfahren in der EU im Prinzip dennoch ein Patent anmelden - Hauptsache, das Verfahren könnte nach bisherigen Kenntnissen funktionieren. Der Hauptgrund, weshalb der Antrag scheitern könnte: In der EU ist bisher nicht klar geregelt, ob embryonale menschliche Stammzelllinien überhaupt patentierbar sind.

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