Ärzte sollten die Betreuung von gedopten Sportlern ablehnen

BERLIN (HL). Ärzten, die Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport einsetzen oder eingesetzt haben, kann außer strafrechtlichen Konsequenzen auch die Entziehung der Approbation drohen. Im Fall der beiden Freiburger Mediziner, die diesen Sachverhalt in der vergangenen Woche zugegeben haben, scheint dies nicht ausgeschlossen.

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In diesem Zusammenhang weist der Remscheider Sportmediziner Professor Herbert Löllgen im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung" darauf hin, dass das Arzneimittelgesetz in Paragraf 6a es verbietet, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Normadressat ist damit nicht nur der Hersteller, sondern auch der verschreibende Arzt. Verstöße werden nach Paragraf 95 des Arzneimittelgesetzes mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldbußen geahndet.

Darüber hinaus kommen - wenn das Strafverfahren vor ordentlichen Gerichten abgeschlossen ist - berufsrechtliche Konsequenzen infrage. Im Fall der Freiburger Ärzte hält Löllgen es für offenkundig, dass diese sich ihrer Rechtsverstöße bewusst gewesen seien oder dies hätten wissen müssen. Ob am Ende jedoch der Entzug der Approbation und damit ein lebenslanges Berufsverbot ausgesprochen wird, hält Löllgen für eher unwahrscheinlich. Denn meist stellten die Gerichte an den Entzug der Approbation hohe Anforderungen.

Löllgen plädiert für ein weiteres Selbstregulativ unter den Sportmedizinern. Notwendig sei ein Ehrenkodex für diese Ärzte, der sie darauf verpflichtet, die Betreuung von Sportlern abzulehnen, wenn der Verdacht auf Doping besteht. Aufgrund von Symptomen und spätestens durch Labortests sei dies heute medizinisch leicht festzustellen.

Löllgen hält Doping für ein weit verbreitetes Phänomen im Leistungssport: "Rennfahrer schlucken Betablocker - und selbst bei Schachspielern gibt es Tricks."

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