Tattoo-Entfernung möglichst ohne Narben

NEU-ISENBURG (mar). Von einer Tattoo-Entfernung sollen möglichst keine Narben zurückbleiben. Ob es zu einer störenden Narbenbildung kommt, lässt sich allerdings vorab kaum abschätzen. Das Risiko kann allerdings reduziert werden.

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Erst Top, dann Flop: Nach ein paar Jahren will sich der eine oder andere von den Tattoos wieder trennen. © Haramis Kalfar / fotolia.com

Erst Top, dann Flop: Nach ein paar Jahren will sich der eine oder andere von den Tattoos wieder trennen. © Haramis Kalfar / fotolia.com

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Tattoos sind besonders bei jungen Menschen sehr beliebt. Doch irgendwann lässt der Enthusiasmus dafür nach und die Frage wird aktuell, wie man diesen Körperschmuck wieder los wird: sei es, weil das Motiv aus der Mode gekommen ist und nicht mehr gefällt, es in der Hautregion als störend empfunden wird oder weil eine Veränderung der Körperproportion zur Motivverzerrung geführt hat.

Tätowierungen zu entfernen ist je nach Motivgröße mit teilweise erheblichem Aufwand verbunden. Die anfallenden Therapiekosten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht.

Externum verringert das Risiko für störende Narbenbildung

Eine häufig angewendete Methode zur Tattoo-Entfernung ist die Laserbehandlung. Ob es dabei zu störender Narbenbildung kommt, lässt sich vorab kaum abschätzen. Jedoch kann das Risiko dafür mit einer begleitenden topischen Therapie - Externum oder / und Kühlung - verringert werden (Haut 5, 2009, 204). Als Externum hat sich ein Gel aus Extractum cepae, Heparin und Allantoin (Contractubex®) bewährt. Es wirkt antiproliferativ, antiphlogistisch, Juckreiz mildernd und glättend auf Narbengewebe. Die Externa-Behandlung in der Praxis kann nach GOÄ-Ziffer 209 (je Sitzung 8,74 Euro, einfacher Satz) abgerechnet werden. Die Kosten für das Medikament können nach GOÄ § 10 als Auslagen berechnet werden. Eine andere Möglichkeit ist, das Präparat von vornherein zu rezeptieren, da es der Patient zu Hause ohnehin zur Nachbehandlung benötigt.

Bei Patienten, bei denen eine zusätzliche Kühlung erfolgt ist, kann diese nach GOÄ-Ziffer 530 (je Sitzung 2,04 Euro, einfacher Satz) abgerechnet werden. Unerheblich dabei ist, in welcher Form die Kühlung vorgenommen wurde (etwa mit Gelkissen oder gerätegestützt).

BU: Tattoo - ein Hautschmuck, den manch ein Patient wieder loswerden will. ©Haramis Kalfar / www.fotolia.com

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