Abrechnungs-Tipp

Wie wird bei Langzeit-EKG abgerechnet?

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Für die Kontrolle bei Vorliegen eines Vorhofflimmerns ist das Langzeit-EKG angezeigt. Dafür gibt es im hausärztlichen Versorgungsbereich des EBM zwei Gebührenordnungspositionen (GOP): Mit der GOP 03322 (67 Punkte, 7,06 Euro) ist die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer abzurechnen und mit der GOP 03241 die computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG.

Die Berechnung beider GOP setzt eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Durchführung von Langzeitelektrokardiographischen Untersuchungen gemäß Paragrafen 135 Abs. 2 SGB V voraus. Im fachinternistischen Versorgungsbereich sind Aufzeichnung und Auswertung des Langzeit-EKG Bestandteil anderer Leistungskomplexe. Nur als Auftragsleistung (Überweisungsschein mit Zielauftrag) kann die "Computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer" mit der GOP 13252 abgerechnet werden. Wird auch die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG per Zielauftrag durchgeführt, ist dafür ebenfalls die GOP 13252 zu berechnen. Nach GOÄ gibt es für die Aufzeichnung und Auswertung eines Langzeit-EKG nur die GO-Nr. 659. Darin sind beide Leistungsanteile enthalten. (pes)

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