Fahreignung von Senioren

Welcher ältere Herzpatient darf ans Steuer?

Heute möchten auch viele Hochbetagte noch mobil sein. Die "Ärzte Zeitung" fasst die neuesten Ergebnisse für die Fahreignung von Senioren mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen zusammen.

Von Dr. Christine Starostzik Veröffentlicht:
Viele Senioren wollen auf das Autofahren nicht verzichten.

Viele Senioren wollen auf das Autofahren nicht verzichten.

© Andrey Bandurenko / stock.adobe.com

VILLINGEN-SCHWENNINGEN. Inwieweit Patienten mit Herz- und Gefäßerkrankungen sich selbst und andere beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gefährden können, darüber liegen bislang keine prospektiven kontrollierten Studien vor. Werner Jung und Kollegen vom Schwarzwald-Baar-Klinikum Villingen-Schwenningen haben die Risiken für die Fahrtauglichkeit dieser Patienten zusammengetragen (Herz 2018; 43: 367–380).

Grundlage der Risikoeinschätzung sind Kriterien, die in einer Konsensuskonferenz von der Kanadischen Gesellschaft für Kardiologie anhand der Risk-of-Harm-Formel für kardiovaskuläre Erkrankungen erarbeitet wurden. In diese Formel gehen folgende Komponenten ein:

  • die Zeit am Steuer oder die gefahrenen Kilometer pro Jahr,
  • der Typ des Kfz (z.B. Privatwagen oder Omnibus),
  • das jährliche Risiko für eine kardiale Komplikation am Steuer sowie
  • die Wahrscheinlichkeit, dass eine plötzliche Bewusstlosigkeit am Steuer zu einem tödlichen oder schweren Autounfall führt.

Zur Gruppe der Privatfahrer zählen Personen, die Krafträder, Pkw, Transporter bis 3,5 Tonnen, Fahrzeuge mit maximal acht Plätzen oder Zugmaschinen führen. Als Berufsfahrer werden Personen bezeichnet, die Lkw, Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen bedienen oder Fahrzeuge des gewerblichen Personenverkehrs und zur Fahrgastbeförderung wie Bus, Taxi, Mietwagen oder Krankenwagen.

Mehr mobile Senioren

Aus den verfügbaren Daten sei erkennbar, so Jung und Kollegen, dass der Gesundheitszustand eines Autofahrers, abgesehen von den Auswirkungen des Alkohols, keinen wesentlichen Einfluss auf das Unfallrisiko hat. Plötzliche Erkrankungen, die während des Fahrens auftreten und zu einem Unfall führen, sind bislang eher selten.

Nur bei 0,9–2,1 von 1000 Verkehrsunfällen ist eine plötzlich auftretende Erkrankung am Steuer die Ursache. Kardiale Ereignisse tragen knapp zur Hälfte dieser Verkehrsunfälle bei. Insgesamt treten nur 1–5 Prozent der plötzlichen Herztode während des Lenkens eines Kraftfahrzeugs auf.

Die allermeisten Fahrer schätzen Warnsymptome eines plötzlichen Bewusstseinsverlusts richtig ein und halten ihr Fahrzeug rechtzeitig an. Je mehr Senioren allerdings auch noch im hohen Alter hinter dem Steuer sitzen, desto bedeutender wird die Rolle chronischer Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei Verkehrsunfällen sein.

Das sind nicht-fahrtaugliche Patienten

Patienten mit anamnestisch bekannten Synkopen, die auf noch vorhandene bradykarde, tachykarde supraventrikuläre oder ventrikuläre Herzrhythmusstörungen zurückzuführen sind, sind der Risikobewertung zufolge nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Gleiches gilt für Menschen mit strukturellen Herzerkrankungen und anhaltenden Kammertachykardien.

Allerdings ist es möglich, durch eine medikamentöse Behandlung oder Schrittmachertherapie, die Fahrtüchtigkeit wiederzuerlangen. Eine individuelle fachärztliche Entscheidung nach kardiologischer Untersuchung ist bei polymorphen nicht anhaltenden Kammertachykardien möglich. Ist die Therapie effektiv und die Nachuntersuchung unauffällig, kann der Patient wieder Autofahren.

Regelmäßige Besuche beim Kardiologen sind für alle erforderlich, bei denen ein Schrittmacher eingesetzt oder gewechselt worden ist. Bei adäquater Funktion und nach erfolgreicher Wundheilung können sich Privatpersonen wieder hinter das Steuer setzen. Wer Fahrgäste befördert, muss eine Woche warten. Wenn anamnestisch keine Synkopen aufgetreten sind und keine Schrittmacherabhängigkeit besteht, darf danach wieder ein Fahrzeug gelenkt werden.

Treffen diese beiden Bedingungen nicht zu oder wurden die Elektroden gewechselt, dürfen Busfahrer und andere Berufskraftfahrer ihr Fahrzeug erst wieder nach vier Wochen starten.

Regelmäßige Defi-Prüfungen

Schwieriger gestaltet sich die Situation nach der Implantation eines Kardioverter-Defibrillators (ICD). Während diese Maßnahme, abgesehen von gut begründeten Einzelfällen, in der Regel das Aus für einen Berufsfahrer bedeutet, hängt die Fahrpause bei Privatpersonen davon ab, ob der Defibrillator primär- oder sekundärpräventiv implantiert wurde.

Erstere Patienten sind üblicherweise bereits nach ein bis zwei Wochen fahrgeeignet, letztere dürfen frühestens nach drei Monaten wieder ein Fahrzeug lenken. Zuvor sind die adäquate ICD-Funktion und die ungestörte Wundheilung von einem Kardiologen zu bestätigen.

Der gleiche Zeitraum gilt nach einer adäquaten Schockauslösung. Regelmäßige kardiologische Kontrollen einschließlich der Überprüfung des Defibrillators sind für die Patienten unabdingbar.

Nach einer ersten Synkope dagegen können sowohl Berufsfahrer als auch private Kfz-Lenker mobil bleiben, wenn nicht eine sehr hohe Rezidivgefahr besteht, etwa bei hochgradiger Aortenklappenstenose. Tritt erneut eine Synkope unklarer Ursache auf, sollte ein Privatfahrer für die nächsten sechs Monate nicht mehr hinter das Steuer seines Pkw.

Ein Berufsfahrer mit unklaren rezidivierenden Synkopen darf nicht mehr fahren. Ausnahmen hiervon hängen davon ab, ob die Ursache der Bewusstlosigkeit gefunden wird und sicher verhindert werden kann. Wenn ein Berufskraftfahrer allerdings ausschließlich in bestimmten Situationen, wie etwa bei der Blutabnahme umkipppt, kann er sein Fahrzeug auch weiterhin führen.

35 %-Hürde bei Herzschwäche

Liegt die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) nach einem akuten Koronarsyndrom über 35 Prozent, darf der Patient sein Fahrzeug nach der Klinikentlassung wieder lenken. Bei einer niedrigeren LVEF oder wenn eine akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines STEMI oder NSTEMI bestand, soll eine Wartezeit von vier Wochen eingehalten werden, bis sich der Patient nach unauffälliger kardiologischer Untersuchung wieder hinter das Steuer setzt.

Berufsfahrer sollen auch bei einer LVEF über 35 Prozent erst nach sechs Wochen und kardiologischer Kontrolle wieder in den Job einsteigen. Liegt die LVEF bei 35 Prozent oder darunter, gelten sie bis auf Ausnahmen als ungeeignet für das Befördern von Personen oder das Fahren eines Lkw.

Als Kriterium für die Fahrtauglichkeit wird die LVEF-35-Prozent-Grenze auch bei bestehender Herzinsuffizienz herangezogen. Während allerdings Privatpersonen ihr Auto bis NYHA III steuern dürfen, wird Berufsfahrern nur bei NYHA I oder II die Fahreignung zugesprochen, und auch nur dann, wenn die LVEF gleichzeitig mehr als 35 Prozent erreicht. Jährliche kardiologische Kontrolluntersuchungen sind bei Berufsfahrern erforderlich.

In Deutschland ist die Mitteilung an die Behörden über die fehlende Fahreignung eines Patienten wegen der bestehenden Schweigepflicht bis auf begründete Ausnahmen nicht zulässig. Dass eine Warnung zur Fahreignung und die behördliche Meldung fahruntauglicher Patienten aber Wirkung zeigen, wurde in Kanada erkennbar. Hier sank die jährliche Unfallrate in dieser Gruppe durch die Strategie um etwa 45 Prozent.

Privat- und Berufsfahrer

  • Privatfahrer: Zur Gruppe der Privatfahrer zählen Personen, die Krafträder, Pkw, Transporter bis 3,5 Tonnen, Fahrzeuge mit maximal acht Plätzen oder Zugmaschinen führen.

  • Berufsfahrer: Als Berufsfahrer werden Personen bezeichnet, die Lkw, Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen bedienen oder Fahrzeuge des gewerblichen Personenverkehrs und zur Fahrgastbeförderung wie Bus, Taxi, Mietwagen oder Krankenwagen.

Lesen Sie dazu auch: Unsicher am Steuer: Das sind die ärztlichen Pflichten bei fehlender Fahreignung

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