Die neue Macht der Apotheker

Zielpreise statt Rabatte lautet der Wunsch der ABDA. Lieferengpässe und Erklärungsnöte wären passé, Arzt und Apotheker wieder Hauptakteure der Medikamentenabgabe. Die unsichere Rechtslage zur Vergabe von Rabattverträgen erhöht die Chancen für Zielpreisvereinbarungen. Von Christoph Winnat

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Lange sah es so aus, als könnten wirkstoffbezogene Preisvereinbarungen zwischen Kassen und Apothekerschaft, wie sie die Gesundheitsreform von 2007 ermöglicht hat, bestenfalls ein Schattendasein im Dickicht der Rabattverträge führen. Nachdem jedoch Ende Februar das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Großteil der zweiten AOK-Ausschreibung mit vergaberechtlichen Argumenten zu Fall brachte, sind "Zielpreise" wieder in der Diskussion. Und die ist durchaus leidenschaftlich: Die Pharmafirmen befürchten Verträge zu ihren Lasten.

Langfristige Hebelwirkung

Auf den ersten Blick erscheint zwar der Hebel, den Zielpreise darstellen, um Arzneimittelausgaben zu senken, weniger effektiv zu sein als Rabattvereinbarungen. So prognostiziert die Apothekervereinigung ABDA ein jährliches Einsparvolumen von kassenübergreifend 400 Millionen Euro, wenn es bundesweit zu Zielpreisvereinbarungen käme.

Zum Vergleich: Allein die AOKen erhofften sich von ihrer zweiten Wirkstoffausschreibung pro anno schon 450 Millionen Euro. Doch die langfristige Wirkung von Zielpreisen ist auch nicht zu unterschätzen: So müssen zunächst einmal alle Hersteller, die über Zielpreis anbieten und nicht Marktanteile verlieren wollen, ihre Preise mindestens auf das vereinbarte Grenzniveau senken. Zudem haben, da Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel bundesweit gelten, Zielpreise immer Konsequenzen für den Gesamtmarkt, auch wenn sie nur in einzelnen Ländern vereinbart wurden.

Darüber hinaus, so befürchtet etwa der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH), sei mit einem "doppelten Kellertreppeneffekt" zu rechnen: Anders als Rabatte wirken sich Zielpreise direkt auf die Festbetragsbildung aus.

Hersteller befürchten Kellertreppeneffekt

Wenn die Mehrheit derjenigen Hersteller eines Wirkstoffs, die über Zielpreis anbieten, die vorgegebene Preissenkung mitmacht - wovon bei entsprechender Marktbedeutung auszugehen ist -, wird die Berechnungsgrundlage für Festbetragsanpassungen drastisch gedrückt. Und schließlich, so vermutet der BAH, dass, um einen Bonus zu erwirtschaften, in den Offizinen vermehrt solche Produkte abgegeben werden, die deutlich unter Zielpreisgrenze liegen.

Diese Überlegungen weist der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), Hermann Stefan Keller, jedoch als "falsch und irreführend" zurück. Es könne keine Rede davon sein, dass "die deutschen Apotheken auf Kosten Dritter profitieren wollen". "Wir wollen den Kassen helfen, ihr Budget einzuhalten", bekräftigte kürzlich auch ein ABDA-Sprecher. Ob es einen Bonus für Einsparungen geben könnte, stehe derzeit noch überhaupt nicht fest.

Seit Monaten heißt es nun schon, DAV und AOK sondierten die Bedingungen für Zielpreise. Da laut Gesetz solche Vereinbarungen nur auf Landesebene getroffen werden können und einige AOKen bereits regional Rabattverträge über Gesamtsortimente geschlossen haben, rechnet DAV-Chef Keller aber, was die AOKen betrifft, nicht mehr mit Abschlüssen auf breiter Front. Ohnehin kann sich AOK-Verhandlungsführer Dr. Christopher Hermann bis heute nicht wirklich mit Zielpreisen anfreunden. Er sieht darin bestenfalls eine Übergangslösung, bis die Rechtslage für Wirkstoffausschreibungen, von denen er sich erheblich höhere Einsparungen erwartet, geklärt ist.

Davon, dass es früher oder später weitere Zielpreisvereinbarungen geben wird - ein Pilotprojekt lief 2007 in Rheinland-Pfalz -, ist Keller dennoch überzeugt. Die juristischen Unwägbarkeiten von Rabattverträgen seien mittlerweile zu groß, als dass sich die Kassen nicht auch für das Apotheker-Modell interessierten. Außerdem seien die Einsparungen, die durch Rabatte bisher eingespielt wurden, keineswegs so hoch, wie immer behauptet wird. Transaktionskosten und Zuzahlungserlass schlügen kontraproduktiv zu Buche. Mit Zielpreisen ließen sich die Ausgaben dagegen einfacher und weniger konfliktträchtig in den Griff bekommen.

STICHWORT

So funktionieren Zielpreisvereinbarungen

Anders als bei Rabattverträgen, die produktgenau zu bedienen sind, stellen Zielpreise - ähnlich Festbeträgen - eine Erstattungsobergrenze dar. Der Apotheker kann frei substituieren, er darf, will er nicht retaxiert werden, lediglich die gesetzte Preisgrenze nicht überschreiten. Ermittelt wird diese Grenze etwa aus einem Marktdurchschnitt oder einem Teilangebot im unteren Preisdrittel. Damit der Apotheker nicht gezwungen ist, über Budget abzugeben, dürfen die verordnenden Ärzte Aut-idem nicht ausschließen.

Deshalb müssen sie mit ins Boot genommen werden. So geschehen in Rheinland-Pfalz, wo zwischen Kassenärztlicher Vereinigung, Landesapothekerverband und Krankenkassen die erste Zielpreisvereinbarung für sechs besonders verordnungsstarke Wirkstoffe - Simvastatin, Omeprazol, Bisoprolol, Citalopram, Tamsulosin und Sumatriptan - getroffen wurde. Das Pilotprojekt lief Ende vergangenen Jahres aus. Über einen Folgevertrag wird momentan verhandelt.

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