Kostenvoranschläge nur selten verbindlich

Von Kostenvoranschlägen darf abgewichen werden. Zahlen für das bloße Angebot müssen Kunden aber nicht.

Von Kai Althoetmar Veröffentlicht:
"Für einen Apfel und ein Ei" geht nicht als Kostenvoranschlagsformulierung. Auf Posten und geschätzte Kosten kommt es an.

"Für einen Apfel und ein Ei" geht nicht als Kostenvoranschlagsformulierung. Auf Posten und geschätzte Kosten kommt es an.

© Foto: Peter Adrianwww.fotolia.de

Das kann teuer werden: Tür ins Schloss gefallen und ausgesperrt, Heizungsausfall an den Feiertagen, ein Waschmaschinenkundendienst, der von weit her anreist. Überhöhte Handwerkerrechnungen beschäftigen immer wieder Gerichte und Verbraucherzentralen. Unter den schwarzen Schafen sind längst nicht nur Schlüsselnotdienste, sondern oft auch der Klempner oder Elektriker um die Ecke. Wer sich davor schützen will, sollte auf einen Kostenvoranschlag, im Fachjargon KVA genannt, bestehen oder einen Festpreis vereinbaren.

Kostenvoranschläge sind kaufmännische Vorkalkulationen, die einem rechtsverbindlichen Angebot ähneln. Der KVA dient dem Kunden dazu, sich eine Vorstellung zu machen, was ihn ein bestimmter Auftrag kostet. Enthalten sind darin eine Beschreibung der Arbeiten, voraussichtliche Arbeitszeit und Arbeitskosten, Material und Materialkosten und der Erfüllungszeitraum, etwa in Form einer Gültigkeitsdauer. Den Kunden verpflichtet der Kostenanschlag zu nichts. "Bindend ist die Kostenprognose vom Handwerker nicht", informiert die Stiftung Warentest. "Die tatsächliche Rechnung darf bis zu 20 Prozent teurer sein." Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt allerdings keine Prozentangabe. Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen jedoch hält ebenfalls eine Überschreitung von "15 bis 20 Prozent für möglich, wenn sie begründet ist".

Wird die Arbeit teurer als anvisiert, muss der Unternehmer das dem Kunden unverzüglich mitteilen, schreibt BGB-Paragraf 650 vor. Meldet sich die Firma wegen der Kostensteigerung nicht oder zu spät, macht sie sich unter Umständen schadenersatzpflichtig. Die Firma muss dem Kunden auch dann die Kostenüberschreitung mitteilen, wenn kein Kostenvoranschlag erstellt wurde und auf Stundenbasis abgerechnet wird. In jedem Fall muss die Erhöhung begründet werden. Der Kunde kann den Vertrag bei Preisüberschreitung kündigen, muss aber die schon geleistete Arbeit bezahlen.

Umstritten ist, was bei größeren Abweichungen gilt - wenn zum Beispiel die Maler- und Tapezierarbeiten nicht 3000 Euro, sondern 4500 Euro kosten. Einige Gerichte vertreten die Ansicht, dass Kunden auch solche Preissteigerungen hinnehmen müssen (OLG Celle, Az.: 22 U 179/01). "Der Verbraucher kann zwar Schadensersatz vom Handwerker verlangen, weil dieser ihn nicht rechtzeitig über die Kostenexplosion informiert hat", stellt die Stiftung Warentest klar. "Dafür müsste er aber nachträglich beweisen, dass eine andere Firma billiger gearbeitet hätte."

Wer einen "verbindlichen Kostenvoranschlag" aushandelt, hat einen Festpreis. Der Handwerker darf dann nicht mehr Geld verlangen. Die Stiftung Warentest gibt zu bedenken: "Um ihr Risiko zu begrenzen, setzen Handwerker bei Festpreisen allerdings oft von vornherein eine höhere Summe ein." Schmidt rät zu Festpreisangeboten. Allerdings ließen sich nur wenige Firmen darauf ein.

Meist sind KVA gratis. Im BGB heißt es in Paragraf 632: "Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten." Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Handwerker mit dem Kunden vereinbart hat, dass dieser den Voranschlag bezahlen muss. Der Anbieter muss den Kunden zunächst informieren - mündlich oder durch deutlich sichtbaren Aushang. Im Zweifel muss der Anbieter beweisen, dass eine Vergütung des KVA vereinbart wurde. Ein Hinweis im Kleingedruckten reicht nicht, so das OLG Karlsruhe (Az.: 19 U 57/05).

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