EU-Gerichtshof

Nur Bilder von enthaltenen Früchten auf Verpackung erlaubt

Früchtetee ohne Früchte und Acerolasaft aus Äpfeln - im Supermarkt finden sich viele solcher Produkte. Verbraucherschützer kritisieren dies schon lange als "Werbelüge". Der Europäische Gerichtshof hat nun die Rechte der Kunden gestärkt.

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LUXEMBURG. Muss ein Tee die Früchte, mit denen er wirbt, auch enthalten? Oder zumindest Aromen dieser Früchte? Ja, meint der Europäische Gerichtshof (EuGH) - und stärkt mit seinem Urteil Verbraucherschützern und Kunden den Rücken.

Die obersten europäischen Richter haben nun entschieden, dass Hersteller auf der Verpackung von Lebensmitteln nicht mit Bildern von Zutaten werben dürfen, die gar nicht im Produkt enthalten sind. Das Zutatenverzeichnis reiche nicht aus, um den falschen Eindruck zu korrigieren, schreiben die Richter. Alles andere führe den Verbraucher in die Irre.

Streitobjekt ist ein Kindertee des deutschen Marktführers Teekanne. Der aromatisierte Früchtetee namens "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer" wirbt auf der Packung mit der beliebten Kinderbuchfigur Hase Felix, der zwischen Himbeeren und Vanilleblüten herumspringt. Allerdings enthalten die Teebeutel keinerlei Bestandteile von Himbeeren oder Vanille - auch nicht deren Aromen.

Die Zutatenliste zeigt, dass der Tee hauptsächlich aus Hibiskus, Äpfeln, süßen Brombeerblättern, Orangenschalen und Hagebutten besteht. Teekanne bewarb den Tee bei der Einführung 2010 mit seinem "lecker beerigen Geschmack".

Verbraucherzentrale hat geklagt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Teekanne verklagt. Seit 2012 vertreibt das Unternehmen den Tee nach eigenen Angaben nicht mehr. "Die auf dem Produkt abgebildeten stilisierten Früchte weisen lediglich auf die Geschmacksrichtung hin", schrieb Teekanne nach dem Urteil in einer Stellungnahme.

Mit den verwendeten Aromen werde "das bekannte Geschmackserlebnis von Himbeeren und Vanille erreicht, was bei der Zugabe von Himbeeren und Vanille in getrockneter Form und in den Mengen, die in Teebeuteln verwendet werden können, gar nicht möglich wäre."

Die Verpackung weise den Verbraucher "mehrfach, eindeutig und unmissverständlich" auf die Verwendung von natürlichen Aromen hin, hieß es in der Mitteilung.

Auf der Grundlage der Luxemburger Entscheidung muss der Bundesgerichtshof nun endgültig klären, ob der Felix-Himbeer-Vanille-Tee Kunden in die Irre führt. Die Karlsruher Richter haben aber bereits klar gemacht, dass die Etikettierung des Tees "zur Irreführung geeignet" ist.

Die offene Frage war noch, ob die Zutatenliste einen falschen Eindruck beheben kann - das verneinte der Europäische Gerichtshof ganz klar.

Laut EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 darf die Etikettierung den Käufer nicht "über die Eigenschaften des Lebensmittels" irreführen, also Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung und Herstellungsart. (dpa)

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