TIPP DES TAGES

Honorar trotz Kartenmissbrauchs

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Fordern Kassen einen Arzt auf, die Behandlung für einen Patienten direkt mit diesem abzurechnen, da er nicht mehr bei der Kasse versichert sei, so muss der Behandler diesem Appell keine Folge leisten. Zumindest dann nicht, wenn der Missbrauch der Chipkarte nicht erkennbar war. In solchen Fällen haben Ärzte Anspruch auf Honorarzahlung durch die KV. Schließlich muss die Kasse nach den Bundesmantelverträgen dafür sorgen, dass ihre Versicherten gültige Versichertenkarten vorlegen. Anders sieht es aus, wenn vor der Behandlung klar ist, dass der Patient keine gültige Karte hat. Dann darf nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung verlangt werden. Legt der Patient jedoch vor Quartalsende eine gültige Karte vor, muss das Privathonorar zurückerstattet und über die KV abgerechnet werden.

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