TIPP DES TAGES
Werbungskosten: Einspruch lohnt
Ärzte, die für ihre Geldanlage Werbungskosten von über 801 Euro zu tragen haben, sollten sie in der Steuererklärung angeben und - wenn das Finanzamt es ablehnt, diese anzuerkennen - mit Hinweis auf ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster Einspruch einlegen (Az.: 6 K 1847/10 E).
Unterstützt wird es vom Bund der Steuerzahler. Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden Werbungskosten bei Kapitalanlagen mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten.
Die Kläger argumentieren, damit würden die tatsächlichen Werbungskosten bei der Kapitalanlage anders behandelt als die anderer Einkunftsarten.