TIPP DES TAGES
Alternative Therapie kann Steuer mindern
Wenn bei Patienten die übliche kurative Behandlung nicht anschlägt, können Praxischefs sie unter Umständen darauf hinweisen, dass sie die Kosten für eine alternative Therapie, die nicht von der Kasse übernommen werden, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen können.
Das hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie entschieden. Demnach können die Kosten dann abgesetzt werden, wenn bei der konventionellen Therapie keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Im konkreten Fall wurde eine Patientin nach einer Bauchspeicheldrüsen-Op mit einem nicht zugelassenen Präparat behandelt, da nach Einschätzung des Arztes eine konventionelle Chemotherapie wegen ihres Gesundheitszustandes nicht möglich war.
Az.: VI R 11/09