TIPP DES TAGES

Das gehört in die GOÄ-Rechnung

Veröffentlicht:

Bei Rechnungen für privatärztliche Leistungen und IGeL sollten sich Ärzte an die Form halten. Denn werden nicht alle Pflichtangaben nach Paragraf 12 Absatz 2 GOÄ gemacht, muss der Patient die Rechnung nicht zahlen.

Dabei muss die Rechnung insbesondere folgende Punkte enthalten: Das Datum der Erbringung der Leistung sowie die GOÄ-Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer.

Außerdem müssen der jeweilige Betrag für die Leistung samt Steigerungssatz aufgeführt werden. Bei Leistungen, für die es keine eigene Ziffer gibt, wird analog nach einer anderen Ziffer abgerechnet.

Ebenfalls wichtig: Bei Ersatz von Auslagen nach Paragraf 10 GOÄ müssen der Betrag und die Art der Auslage genannt werden. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist ein Beleg beizufügen.

Mehr zum Thema

Kritik an „Suizidtourismus“ in den USA

Mehrere US-Bundesstaaten wollen Beihilfe zum Suizid erlauben

Glosse

Die Duftmarke: Frühlingserwachen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“