Verfassungsgericht billigt Ziele des Morbi-RSA

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2005 das Ziel eines morbiditätsorientierten RSA ausdrücklich gestützt:

Veröffentlicht:

"Der gegenwärtige Risikostrukturausgleich ist wegen seiner mittelbaren Morbiditätsorientierung nur bedingt in der Lage, den Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. [...] Der Gesetzgeber verfolgt mit der direkten Morbiditätsorientierung legitime Ziele, weil er hierdurch den Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken verbessern und insbesondere Risikoselektion zulasten von - chronisch - Kranken vermeiden will."

Beschluss des BVerfG, AZ 2 BvF 2/01, Randnummer 262; BVerfGE 113, 167 [263])

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