Alternativmedizin: Kein Recht auf Kassen-Leistung

KASSEL (fl). Krankenhäuser mit dem Schwerpunkt Alternativmedizin haben keinen Anspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den gesetzlichen Krankenkassen.

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Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Montag die Klage der in Liquidation befindlichen Benediktus Fachklinik in der hessischen Wetterau zurückgewiesen.

Die Klinik hatte von Ende 1998 bis Mitte 2002 onkologische Akutbehandlungen mit Schwerpunkt Alternativmedizin angeboten und dabei vorwiegend gesetzlich Versicherte behandelt. Dabei wurden in einem ganzheitlichen Behandlungsansatz Standardtherapien mit Alternativbehandlung wie Misteltherapien kombiniert.

Die gesetzlichen Krankenkassen hatten jedoch einen Versorgungsvertrag mit der Klinik nicht abgeschlossen. Das ganzheitliche Behandlungskonzept entspreche nicht dem wissenschaftlichen Stand der medizinischen Forschung, so die Krankenkassen. Die Klinik sei auch nicht im Krankenhausplan des Landes aufgeführt.

Da die Krankenkassen von der Klinik erbrachte Leistungen in Höhe von 6,1 Millionen Euro nicht bezahlt hatten, musste das Krankenhaus Insolvenz anmelden.

Der 1. Senat des BSG wies die Klage der Klinik jedoch zurück. Es gebe keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages. Die Benediktus Quelle-Klinik habe gegen wesentliche Grundlagen des GKV-Systems verstoßen. Sie habe eigenmächtig gesetzlich versicherte Patienten behandelt, ohne dass zuvor ein Vertrag mit den Krankenkassen bestand. Die Wirksamkeit der alternativen Behandlungsformen sei nicht nachgewiesen, so dass das Krankenhauskonzept keine Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung geboten habe.

Der Schwerpunkt auf Außenseitermethoden finde sich auch nicht im Leistungskatalog der GKV wieder, so die obersten Sozialrichter.

Bundessozialgericht: Az.: B 1 KR 5/08 R

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