Medizinische Nutzenkriterien gelten für beide Sektoren

BERLIN (ble). Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) sieht sich in seiner Haltung bestätigt, wonach für die Nutzenbewertungen stets die gleichen Kriterien gelten müssen - egal ob die Behandlung ambulant oder stationär erfolgt.

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Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zur Einführung neuer Verfahren oder Therapien: Im Unterschied zur ambulanten Medizin (Erlaubnisvorbehalt nach Paragraf 135 SGB V), müssen innovative Leistungen in der stationären Versorgung nicht zuerst vom GBA genehmigt werden. Allerdings kann der GBA beschließen, dass eine klinische Innovation innerhalb einer bestimmten Frist evaluiert wird. Erweist sie sich als nicht zweckmäßig oder unwirtschaftlich, kann der GBA die Leistung aus der GKV-Erstattung ausschließen (Verbotsvorbehalt nach Paragraf 137c SGB V).

Im konkreten Fall geht es um Beschlüsse des GBA von 2004, nach denen die Protonentherapie bei der Behandlung des Mammakarzinoms und des Ästhesioneuroblastoms wegen fehlender Wirksamkeitsnachweise aus der Erstattungspflicht ausgeschlossen werden sollten. Das Bundesgesundheitsministerium beanstandete die Beschlüsse. Dagegen klagte der GBA. Das BSG bestätigte die Position des GBA Ende Juli (Az.: B 1 KR5/08 R). Den Begründungstext veröffentlichte es vor wenigen Tagen. Danach setzt Paragraf 137c die Geltung des Qualitätsgebots aus Paragraf 2 SGB V auch im stationären Bereich nicht außer Kraft. "Eine Krankenhausbehandlung, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und deshalb für den Patienten Schadensersatzansprüche sowie für den Krankenhausarzt strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, muss nicht von den Krankenkassen bezahlt werden", urteilen die Richter.

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