Gesetz zu Patientenverfügungen bringt Ärzten neue Probleme

Eine jahrelange Kontroverse über die Patientenverfügung ist im Parlament beigelegt. Ob das Gesetz tatsächlich Rechtssicherheit schafft, ist ungewiss.

Von Rebecca Beerheide Veröffentlicht:
Das Gesetz soll Rechtssicherheit bringen. Ob das gelingt, ist unklar.

Das Gesetz soll Rechtssicherheit bringen. Ob das gelingt, ist unklar.

© Foto: imago

317 Stimmen dafür -  241 dagegen: Nach sechs Jahren Debatte um eine gesetzliche Grundlage für Patientenverfügungen sah das Abstimmungsergebnis für den so genannten Stünker-Entwurf deutlich aus, die Bundestagsabgeordneten sind aber weiter gespalten. Der Entwurf des SPD-Rechtsexperten Joachim Stünker hatte sich gegen die Anträge von Wolfgang Zöller (CSU) und Wolfgang Bosbach (CDU) durchgesetzt, auch mit Unterstützung von FDP, Grünen und Linken.

Vielfältiges Echo auf den Bundestags-Beschluss

Nach dem Votum des Bundestages war das Echo auf das Gesetz vielfältig: So ist zum Beispiel der CDU-Politiker Bosbach von seinen eigenen Reihen enttäuscht: "Wenn sich meine eigene Fraktion bei dieser wichtigen Frage in drei Fraktionen spaltet, darf man sich über dieses Ergebnis nicht wundern". Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung verteilt schlechte Noten: "Für dieses Gesetz würde man nur ein 'gerade versetzt' vergeben".

Auch die Vertreter der Kirchen sehen keine Verbesserung der Rechtslage. "Die Balance zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge stimmt nicht", sagte Bischof Wolfgang Huber, der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche.

Für Ärzte bedeutet das Gesetz konkret, dass das Gespräch mit den Betreuern und Angehörigen des Patienten ein wichtiger Bestandteil für eine Entscheidung am möglichen Lebensende bleibt. Aus diesem Gespräch sollen sich Hinweise ergeben, wie die weitere Behandlung in einem Nicht-Notfall erfolgen soll.

Ärzte sind dabei - anders, als es in einigen Meldungen heißt, -  nicht immer zwingend an die Verfügungen gebunden. Denn der Patient muss sich laut Gesetz in der Verfügung auf konkrete ärztliche Eingriffe beziehen -  welche Behandlungen er wünscht, welche nicht und zu welchem Zeitpunkt dies jeweils erfolgen soll. Probleme können entstehen, wenn der Behandlungswunsch medizinisch nicht indiziert sind.

Falls eine Verfügung vorliegt, der Patient sich aber nicht zu konkreten Behandlungen geäußert hat, ist der Betreuer gefragt: Er muss prüfen, ob die Verfügung auch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Kommt der Betreuer dabei zu einem anderen Schluss als der Arzt, muss ein Gericht entscheiden.

In diesem Streitfall wird ein weiterer medizinischer Sachverständiger hinzugezogen. Bisher hat der Richter allein über den mutmaßlichen Willen des Patienten entschieden. Kommt ein Gericht zum Schluss, dass eine Verfügung missachtet wird, soll dies rechtlich zukünftig wie Körperverletzung bewertet werden.

Die Verfügung ist nicht in ihrer Reichweite begrenzt

Da der Stünker-Text vorsieht, dass sich Patienten explizit über die nicht-gewünschte ärztliche Behandlung äußern müssen, hat das Gesetz gleichzeitig keine Reichweitenbegrenzung, wie es etwa der Antrag von Wolfgang Bosbach (CDU) vorschlug. Das heißt: Eine Patientenverfügung gilt unabhängig von der Krankheit, die ein Patient hat. In einer Nicht-Notfall-Situation bezieht sie sich sowohl auf Krankheiten, die in kurzer Zeit zum Tode führen können als auch beispielsweise auf Demenzerkrankungen oder ein Wachkoma, bei denen eine zeitlich lange Sterbephase zu erwarten ist.

Ob das Gesetz tatsächlich die Rechtssicherheit bringt, die seine Befürworter versprochen haben, ist noch längst nicht ausgemacht.

Lesen Sie dazu auch den Gastkommentar: Montgomery: Ein Bärendienst für Ärzte und Patienten

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