Bundesausschuss konkretisiert die Nikolaus-Beschlüsse

Schwer Kranke müssen auch nach dem Strohhalm greifen können. Das hat der GBA jetzt konkretisiert.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Der GBA in Berlin: Schwerstkranke sollen in begründeten Fällen zu jedem Strohhalm greifen können.

Der GBA in Berlin: Schwerstkranke sollen in begründeten Fällen zu jedem Strohhalm greifen können.

© dpa

BERLIN. Auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mangels Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit als Kassenleistung ausgeschlossen hat - im besonderen Einzelfall kann ein Kassenpatient dennoch darauf Anspruch haben.

Grund dafür ist der sogenannte, am 6. Dezember 2005 ergangene Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Aufgrund der staatlichen Schutzverpflichtung hatte es das Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Sozialstaatsprinzip erachtet, wenn eine (ambulante) Behandlungsmethode im Falle einer

• lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit,

• für die eine Standardbehandlungsmethode nicht vorliegt und

• für die eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf spürbare Linderung besteht,

von der Finanzierung durch die GKV ausgeschlossen wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war nun strittig, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch Wirkung für solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden hat, die der Gemeinsame Bundesausschuss explizit als Kassenleistung ausgeschlossen hat.

Hier hat der Bundesausschuss nun klargestellt, dass seine Entscheidungen nicht den Einzelfall regeln. Insofern können - unter den engen Voraussetzungen der Verfassungsgerichts-Entscheidung - auch vom Bundesausschuss ausgeschlossene Leistungen von den Kassen übernommen werden.

Ein konkretes Beispiel dafür ist der jetzt ergangene Ausschluss der Protonentherapie zur Behandlung von Lebermetastasen in der stationären Versorgung. Der GBA sah keine hinreichenden Belege für eine Wirksamkeit; außerdem gebe es unbeantwortete Fragen zur Sicherheit der Methode.

Wenn Krankenkassen im Einzelfall solch ausgeschlossene Leistungen dennoch bezahlen, soll dies dem GBA gemeldet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass es tatsächlich nur Einzelfälle sind, in denen die Krankenkassen die Finanzierung übernehmen.

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