Härtere Strafen für Sexualdelikte an Behinderten

KARLSRUHE (mwo). Sexualstraftaten gegen Behinderte können besonders hart bestraft werden. Das geht aus einem am Montag schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.

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Danach muss mit einer doppelt harten Strafe rechnen, wer die Wehrlosigkeit behinderter Menschen ausnutzt und sie gleichzeitig bedroht. Laut Gesetz sind sexuelle Handlungen strafbar, die mit Gewalt, durch Drohungen oder unter Ausnutzung der Schutzlosigkeit des Opfers erzwungen werden.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Täter von einer jungen Frau mehrmals Oral-, Vaginal- und Analverkehr erzwungen. Sie war von Geburt an spastisch gelähmt und daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Täter drohte mit dem Tod ihrer Mutter, wenn sie nicht mitmache oder ihn verrate.

Das Landgericht Landshut verurteilte den Mann zu sechseinhalb Jahren Haft sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld an das Opfer. Darauf meinte der Täter, das Landgericht habe rechtswidrig sowohl die Drohungen wie auch die Wehrlosigkeit des Opfers strafverschärfend berücksichtigt.

Wie der Bundesgerichtshof entschied, lässt das Gesetz aber "beide Tatvarianten" auch nebeneinander zu. Eine andere Auslegung führe gerade bei behinderten Opfern zu "untragbaren Strafbarkeitslücken".

Az.: 1 StR 580/10

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