Streit um Pläne für Spezialmedizin

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz entsteht ein neuer Markt, der von hartem Wettbewerb niedergelassener Spezialisten und Krankenhäuser charakterisiert sein könnte. Inzwischen regt sich Widerstand.

Von Norbert Fischer Veröffentlicht:
Onkologische Erkrankungen gehören künftig zum spezialärztlichen Versorgungsbereich.

Onkologische Erkrankungen gehören künftig zum spezialärztlichen Versorgungsbereich.

© Klaus Rose

BERLIN. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) soll stufenweise ein eigenständiger Versorgungsbereich für die ambulante spezialärztliche Versorgung geschaffen werden, der sich auf Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen, hochspezialisierte Leistungen sowie bestimmte ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe beziehen wird.

Für die niedergelassenen Fachärzte bringen die neuen gesetzlichen Regelungen Chancen, aber auch noch nicht überschaubare Risiken in einem ungebremsten Wettbewerb mit den Krankenhäusern.

Die Kritik an den Plänen der Bundesregierung wächst. Der Vorstand der KV Bayerns beispielsweise warnt, die Einführung einer weiteren ambulanten Versorgungsebene könne die Versorgungslandschaft erheblich und nachhaltig verändern - und das mit noch nicht absehbaren Folgen für die fachärztliche Versorgung der Patienten.

Teile der ambulanten Versorgung würden auseinanderdividiert, so lautet die Kritik, die eigentlich untrennbar miteinander verbunden seien. Im Mittelpunkt der Kritik steht die Gefahr einer weitreichenden Öffnung der Krankenhäuser mit einem Verdrängungswettbewerb zu Lasten der niedergelassenen Fachärzte.

Die Gestaltung der ambulanten spezialärztlichen Versorgung erfolgt weitgehend durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Es ist zu erwarten, dass die Details der Umsetzung erst Anfang 2013 bekannt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im neuen § 116 b SGB V im Überblick:

Versorgungsbereich

Die ambulante spezialärztliche Versorgung umfasst zum Start das bisherige Spektrum des Paragrafenb 116 b SGB V. Die Signale stehen in Richtung auf eine Erweiterung dieses sektorverbindenden Versorgungsbereichs. Der GBA hat die Aufgabe, bis zum 31. Dezember 2012 den Umfang des Versorgungsbereichs in seinen Richtlinien zu überprüfen und indikationsbezogen zu erweitern.

Die Position der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) im GBA wird im Gesetz verstärkt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Krankenhäuser für eine deutliche Ausweitung ihres Tätigkeitsfeldes in der ambulanten Versorgung einsetzen werden.

Zulassung

Es gilt der Grundsatz "Wer kann, darf". An der ambulanten spezialärztlichen Versorgung können die Vertragsärzte und die zugelassenen Kliniken teilnehmen, welche die in den Richtlinien des GBA verankerten sächlichen und persönlichen Anforderungen erfüllen und die einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung erfüllen.

Für den Einsatz von innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gilt die Regelungskonstruktion aus dem stationären Bereich: "Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt".

Überweisungserfordernis

Der GBA bestimmt indikationsbezogen in seinen Richtlinien, in welchen Fällen die ambulante spezialärztliche Versorgung die Überweisung durch den behandelnden Arzt voraussetzt.

Abrechnung

Die Leistungen der ambulanten spezialärztlichen Versorgung werden den teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern unmittelbar von den Krankenkassen - außerhalb des Kollektivvertragssystems der Kassenärztlichen Vereinigungen - mit einer eigenständigen Vergütungssystematik nach einheitlichen Grundsätzen vergütet.

Der GKV-Spitzenverband, die DKG und die KBV haben den Auftrag, nach dem Inkrafttreten der Richtlinien des GBA gemeinsam und einheitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebezogene Gebührenpositionen zu vereinbaren.

Die Kalkulation soll auf betriebswirtschaftlicher Grundlage ausgehend vom Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) unter ergänzender Berücksichtigung nichtärztlicher Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen erfolgen. In der Tendenz ist davon auszugehen, dass die Vergütungen attraktiver sein werden als im EBM.

In der Übergangszeit erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Leistungen auf der Grundlage des EBM mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung. Bei öffentlich geförderten Krankenhäusern soll die Vergütung um einen Investitionskostenabschlag von fünf Prozent gekürzt werden. Eine Mengensteuerung oder Mengenbegrenzung (Budgetierung) wie im ambulanten Bereich ist nicht vorgesehen.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen.

Lesen Sie dazu auch: KV Hamburg für klare Grenzen der Spezialmedizin

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