Therapieunterbringung psychisch Kranker

Gesetz ist verfassungsgemäß

Als Reaktion auf den Disput über die Sicherungsverfahrung gefährlicher Straftäter trat 2011 das Therapieunterbringungsgesetz in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun als verfassungsgemäß bestätigt, setzt aber hohe Hürden für Anwendung.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Bundesverfassungsgericht: Therapieunterbringungsgesetz ist verfassungsgemäß.

Bundesverfassungsgericht: Therapieunterbringungsgesetz ist verfassungsgemäß.

© Zentrixx / imago

KARLSRUHE. Das Therapieunterbringungsgesetz ist verfassungsgemäß. Allerdings ist es verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Unterbringung psychisch kranker Straftäter nach ihrer regulären Haft nur bei einer "hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" zulässig ist, heißt es in einem am Donnerstag, 8. August 2013, veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.

Das Anfang 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz ist eine Reaktion auf den Streit um die Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter. 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschieden, dass diese nicht erst nachträglich verhängt werden darf.

Als Konsequenz mussten mehrere Sicherungsverwahrte freigelassen werden. Das Therapieunterbringungsgesetz sollte zumindest jene ehemaligen Straftäter in Verwahrung halten, deren Gefährlichkeit auf eine "psychische Störung" zurückgeht.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 (Az.: V ZB 201/12) hatte schon der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Therapieunterbringungsgesetz als rechtmäßig bewertet. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich dem nun im Kern an.

Gleichzeitig konkretisierte es aber die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz überhaupt angewendet werden darf.

Gericht setzt hohe Anforderungen

Dabei betonten die Karlsruher Richter, dass es hier - wie bei der Sicherungsverwahrung - um einen "schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzug" geht. Für den "intensiven Eingriff in das Freiheitsgrundrecht" müssten daher entsprechend hohe Anforderungen gelten.

Die Unterbringung sei daher nur dann zulässig, wenn "eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten festgestellt werden kann".

So begrenzt sei das Therapieunterbringungsgesetz verfassungskonform, befanden die Karlsruher Richter. Insbesondere gewährleiste es auch bessere Unterbringungsbedingungen im Vergleich zur Strafhaft. Auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei gegeben.

Der konkreten Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus dem Saarland gab das Bundesverfassungsgericht aber statt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken habe die hohen Anforderungen für eine Therapieunterbringung noch nicht berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer kann nun eine neue Überprüfung verlangen. Gerichte und Behörden müssen dabei dann die nun vom Bundesverfassungsgericht festgelegten hohen Anforderungen berücksichtigen. Ob der Mann danach dann freizulassen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden.

Az.: 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12

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