Urteil

Keine Extras wegen starken Harndrangs

Stadt Essen muss keine kostenfreien öffentlichen Toiletten aufstellen, um Patienten das Leben zu erleichtern.

Veröffentlicht:

MÜNSTER. Krankhafter Harndrang kann nicht das Aufstellen kostenfreier öffentlicher Toiletten begründen.

Bieten Kommunen keine oder nur wenige öffentlichen Toiletten zur Verrichtung der Notdurft an, wird damit nicht die im Grundgesetz geschützte Menschenwürde verletzt, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem am 27. Dezember bekannt gegebenen Beschluss. Die Münsteraner Richter wiesen im konkreten Fall den Prozesskostenhilfeantrag eines aus Essen stammenden Mannes ab.

Dieser wollte die Stadt Essen dazu verpflichten, auf im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten aufzustellen. Übergangsweise könnten auch Dixi-Klos verwendet werden. Er begründete seine Toilettenforderung mit seinem krankhaften Harndrang. Er könne sich sonst nur eingeschränkt in der Öffentlichkeit aufhalten.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster lehnte den Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 ab. Es gebe keine Rechtsvorschrift, mit der die Stadt zum Aufstellen öffentlicher Toiletten verpflichtet werden könne. Weder sehe die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen solch einen Anspruch vor, noch beinhalte das Grundrecht auf Menschenwürde das Aufstellen öffentlicher Toiletten.

Dem Antragsteller böten sich vielmehr andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können, so das Oberverwaltungsgericht. Die kostenfreie Nutzung bereits bestehender Toiletteneinrichtungen, könne der Essener ebenfalls nicht verlangen. Denn der Staat müsse "individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge" nicht kostenlos erbringen. (fl)

Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Nordrhein-Westfalen:

Az.: 15 E 830/17 und 15 E 831/17

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