City BKK ärgert Apotheker

Verordnungen mit oder ohne Rabatt erstatten? Darüber streitet die Pleite gegangene City BKK mit Hamburgs Apothekern. Der Disput ging vors Bundessozialgericht - das schiebt aber die Entscheidung auf das Landessozialgericht ab.

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KASSEL (mwo). Im Hamburger Apothekenstreit mit der mittlerweile in Abwicklung befindlichen City BKK müssen die Beteiligten nun ganz genau abrechnen.

Wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden hat, ist jede Verordnung einzeln zu prüfen.

Für August 2003 minderte die City BKK ihre Zahlungen für norddeutsche Apotheken um den Apothekenrabatt in Höhe von 169.370 Euro.

Einen Teil der verbleibenden Rechnung, nämlich 48.479 Euro, verrechnete die Kasse zunächst mit vermeintlichen Gegenforderungen und überwies das Geld erst mit erheblicher Verspätung im Januar 2005.

Laut Gesetz dürfen die Kassen den Apothekenrabatt nur einbehalten, wenn sie pünktlich bezahlen.

Apothekenrabatt komplett hinfällig?

Der Hamburger Apothekenverein meinte daher, wegen der verspäteten Teilrate sei der Apothekenrabatt für die gesamte Abrechnung komplett hinfällig.

Im Auftrag der einzelnen Apotheken forderte er daher eine Nachzahlung in Höhe des gesamten Rabatts.

Auf die Klage meinten das Sozialgericht und das Landessozialgericht (LSG) Hamburg, nur für den verspätet gezahlten Teilbetrag falle der Rabatt in Höhe von 4217 Euro weg.

Wie nun das BSG entschied, ist alles etwas komplizierter. Auch wenn die Apotheken ihre Forderungen in einer Sammelrechnung gebündelt hätten, gehe es immer noch um Vergütungsansprüche einzelner Apotheken für einzelne Verordnungen.

Nicht jede Apotheke betroffen

Daher seien gar nicht alle Apotheken von der verspäteten Teil-Zahlung betroffen.

Der Rabatt entfalle aber nur für konkrete Verordnungen, für die die Kasse die Vergütungsansprüche der Apotheke nicht rechtzeitig erfüllt habe.

Nun soll der Streit vor dem LSG Hamburg geklärt werden.

Az.: B 1 KR 14/11 R

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