Erstattungsbetrag

Die Fronten sind verhärtet

Ärger mit der Erstattung von Rabatten für Innovationen: Die Abrechnung liegt auch weiter auf Eis. Jetzt muss das Ministerium ran.

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Die Hälfte zum doppelten Preis.

Die Hälfte zum doppelten Preis.

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BERLIN (cw). Die Abrechnung des Erstattungsbetrages nach AMNOG wird noch längere Zeit auf Eis liegen. Die Gespräche zwischen GKV-Spitzenverband, Pharmahersteller, Großhandel und Apothekerschaft sind festgefahren.

Jetzt soll das Bundesgesundheitsministerium per Gesetz klarstellen, auf welcher Preisbasis Mehrwertsteuer, Handelsspannen und die Selbstbeteiligung der Patienten zu erheben sind.

Mitte Juli hatte der GKV-Spitzenverband die Abrechnung des Erstattungsbetrages, den das AMNOG für Innovationen mit Zusatznutzen vorsieht, ausgesetzt. Seither werden die für solche Produkte ausgehandelten Rabatte den Kassen von der Industrie rückvergütet.

Im Gesetz vorgesehen ist dagegen die Weitergabe des Rabatts über die einzelnen Handelsstufen hinweg. Dies vor allem deshalb, damit auch die Private Krankenversicherung und Selbstzahler von den Preisnachlässen profitieren.

Prinzipiell strittig war und ist jedoch, ob der Herstellerabgabepreis nach Liste die Grundlage für Mehrwertsteuer und Handelsspannen abgibt oder aber der Erstattungsbetrag, also der um den ausgehandelten Rabatt gesenkte Preis.

Mitte August hatte das Bundesgesundheitsministerium seine Rechtsauffassung dazu mitgeteilt. Demnach entspräche der Erstattungsbetrag dem arzneimittelrechtlichen "Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers", auf den die fraglichen Zuschläge zu erheben sind.

Konsequenz: Mehrwertsteuer und Handelsspannen fallen geringer aus, als wenn sie auf Basis des offiziellen Listenpreises ermittelt würden. Für Kassen und Patienten mehr, für Großhandel und Apotheken weniger günstig.

Wird der Listenpreis makuliert?

Gleichzeitig hatte das BMG darum gebeten, bis Mitte November einen abgestimmten Bericht aller Beteiligten zur Umsetzung besagter Abrechnungspraxis zu erhalten. Daraus wurde nichts.

Eine entsprechende Anpassung der Rahmenvereinbarung zur Abrechnung des Erstattungsbetrages hätten die Pharmaverbände "kompromisslos abgelehnt", klagt der GKV-Spitzenverband.

Auch die Interessenvertreter der Handelsstufen - Grossisten und Apotheker - blieben unnachgiebig. Angesichts dessen seien "Zahlungsflüsse aus den Erstattungsbeträgen konfliktfrei kaum zu erwarten", so der GKV-Verband gegenüber dem Ministerium.

Daher appelliere man jetzt "an eine gesetzliche Klarstellung zur abrechnungstechnischen Handhabung der Erstattungsbeträge".

Für Pharmahersteller bedeutet die Identifikation des Erstattungsbetrages mit dem "Abgabepreis" zwar keine zusätzliche Einbuße. Allerdings fürchten sie, dass damit der Hersteller-Listenpreis erst recht zur Makulatur verkommt und die Referenzierung auf Deutschland im Rahmen der Preisbildung ausländischer Systeme noch ungehemmter auf den rabattierten Preis zugreift.

Um zu bekräftigen, "dass es sich beim Abgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um den Listenpreis und nicht um den Erstattungsbetrag nach §130b SGB V handelt", so die Pharmaverbände gegenüber dem GKV-Verband, hatten diese sogar ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das auch dem BMG zugeleitet wurde.

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