Nicht wettbewerbswidrig
Hilfsmittel-Händler darf Zuzahlung erstatten
KARLSRUHE. Onlinehändler für medizinische Hilfsmittel dürfen Patienten die gesetzliche Zuzahlung erstatten. Ein entsprechendes Versprechen ist nicht wettbewerbswidrig, so der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 143/15).
Er wies eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Onlinehändler für Diabetiker-Bedarf ab. Die Zuzahlung diene der Kostendämpfung im Gesundheitswesen, nicht dem Schutz der Mitbewerber. (mwo)