ASV-Richtlinie

GBA fordert Teamarbeit

Die Regeln für die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung stehen. Doch Klarheit für die Ärzte sieht anders aus. Denn der Streit um den neuen Sektor ist noch lange nicht zu Ende. Die ASV wird erst einmal eine Baustelle bleiben.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Eine Schwester bereitet eine Chemotherapie vor. Die Onkologie wird der erste Bereich in der ASV sein.

Eine Schwester bereitet eine Chemotherapie vor. Die Onkologie wird der erste Bereich in der ASV sein.

© Mathias Ernert

BERLIN. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) steht. Noch gibt es für niedergelassene Fachärzte aber keine Möglichkeit, sich um die Teilnahme an der ASV zu bewerben.

Zunächst muss das Gesundheitsministerium das Regelwerk genehmigen. Danach müssen in den Ländern weitere organisatorische Details festgezurrt werden.

Vorzufühlen kann sich aber lohnen. Niedergelassene Ärzte in der ASV werden nämlich zwingend mit anderen Vertragsärzten und Kliniken zusammenarbeiten müssen.

Die historisch lange Spanne zwischen dem Beschluss der Richtlinie am 21. März und der Veröffentlichung 40 Tage später sei auf "Rückzugsgefechte" von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) zurückzuführen, sagte der unparteiische Vorsitzende des GBA, Josef Hecken, im Vorfeld der Veröffentlichung.

Ausgeräumt sind die Differenzen auch jetzt noch nicht, nach Ansicht von Beobachtern möglicherweise nur auf die Ausformulierung der Anlagen zur Richtlinie verschoben.

"Der Prozess verläuft mühseliger als gedacht", sagte Dr. Wolfgang Wesiack, Präsident des Berufsverbandes Deutscher Internisten (BDI) der "Ärzte Zeitung". Es bestünden immer noch Zweifel daran, ob der neue Leistungsbereich ein Erfolgsmodell werden könne.

Gute Chancen für die Tuberkulose

Grund sind die Forderungen der Kassenseite nach Mengenbegrenzungen und Budgetierung für die ASV. Die am Montag vorgelegte Fassung der Richtlinie enthält diese Instrumente nicht. Aber sie verweist darauf, dass Näheres dazu später noch geregelt werden könne.

"Vorsichtig optimistisch" äußerte sich der Vorsitzende des Bundesverbands Niedergelassener Hämatologen und Onkologen, Dr. Stephan Schmitz. Die Richtlinie stehe dem Ausbau der bisherigen onkologischen Kooperationsmodelle nicht im Weg. Für eine endgültige Beurteilung sei es aber noch zu früh.

Bis spätestens bis zum Frühjahr 2014 sollen nun zusätzlich zu den jetzt veröffentlichten allgemeinen Regeln die ersten konkreten Organisationsanforderungen auch für einzelne Indikationen vorliegen, hat Josef Hecken am Wochenende angekündigt.

Ganz oben auf der Liste stehen die schweren Verlaufsformen der gastro-intestinalen und gynäkologischen Tumoren, dann die rheumatologischen Erkrankungen. Grund dafür sei, dass die vom Gesetzgeber geforderte "sichere Diagnose" als Zugangsvoraussetzung für den neuen Versorgungsbereich bei den onkologischen Erkrankungen leichter zu stellen sei als zum Beispiel bei einer rheumatologischen Erkrankung, so Hecken.

Gute Chancen, bei den seltenen Krankheiten als erste Indikation berücksichtigt zu werden, hat die Tuberkulose.

Bei der aktuellen Veröffentlichung handelt es sich um den Paragrafenteil der Richtlinie. Die Arbeit an den Ausführungsbestimmungen für die einzelnen Krankheiten und schweren Verlaufsformen von Erkrankungen hat begonnen.

Die wichtigsten allgemeinen Regeln der ASV:

Berechtigte Leistungserbringer

Niedergelassene Fachärzte und Fachärzte in Kliniken sind teilnahmeberechtigt. Es gilt der Facharztstatus, nicht der Facharztstandard. Über Mindestmengen ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Sie könnten über Formulierungen in den Anlagen noch in die Richtlinie rutschen.

Teamarbeit

Die Teilnahme an der ASV setzt eine Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. Auch weitere Berufsgruppen wie Physiotherapeuten sollen einbezogen werden.

Ausstattung

Die Teilnahme an der ASV erfordert unter Umständen eine für niedergelassene Ärzte schwer vorzuhaltende strukturelle Ausstattung, also zum Beispiel Intensivstation, Notfalllabor, bildgebende Diagnostik oder 24-Stunden-Notfallversorgung.

Die geforderten Einrichtungen müssen nicht in jeder teilnehmenden Praxis vorhanden, aber binnen 30 Minuten von der Praxis der Teamleitung aus erreichbar sein. Nicht Bedingung, aber anzustreben, ist die Barrierefreiheit der teilnehmenden Praxen.

Überweisung

Bei schweren Verlaufsformen ist die Überweisung zwingend. Zu diesem Zeitpunkt muss eine gesicherte Diagnose vorliegen.

Auf den Bewertungsausschuss kommt Arbeit zu. In einer ersten etwa sechsmonatigen Phase sollen ASV-Leistungen in Praxis und Krankenhaus nach EBM vergütet werden. Daran soll sich eine Übergangszeit anschließen, in der nach EBM und aus den ersten Erfahrungen gewonnen Kriterien vergütet werden soll.

Ziel ist eine an den DRG orientierte Vergütungssystematik. Den Verantwortlichen ist klar, dass diese Baustelle noch lange offen sein wird. Aber: "Die Bereinigung der Gesamtbudgets darf nicht zu Lasten der Hausärzte und der allgemeinen Fachärzte gehen," sagte Hecken im Vorfeld der Veröffentlichung der Richtlinie.

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