Palliativmedizin in der Hand von Vertragsärzten
Noch bevor der Gesetzgeber mit dem WSG einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Paragraf 37 b) eingeführt hat, hatte die KBV ein Versorgungskonzept entwickelt.
Charakteristisch für dieses KBV-Konzept sind:
Der Versorgungsauftrag: Nahtlose Überleitung vom Krankenhaus in die ambulante Versorgung, Schmerztherapie insbesondere mit Opioiden, psychosoziale Betreuung auch der Angehörigen, 24-Stunden-Rufbereitschaft, Kooperation der Ärzte mit Kliniken, Pflegediensten und Hospizen.
Strukturanforderungen: In der Betreuungsebene 1 Hausärzte sowie unmittelbar behandelnde Fachärzte, die Qualifikationen in der Palliativmedizin und Erfahrung in der Betreuung Schwerstkranker in Hospizen oder palliativmedizinischen Einrichtungen haben müssen. In der Betreuungsebene 2: Allgemeinärzte oder Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin oder ähnlicher praktischer Qualifikation und Erfahrung.
Qualitätssicherung: Evaluation der Patienten- und Angehörigenzufriedenheit; Weiterentwicklung der Fortbildung, Förderung von Qualitätszirkeln.
Die Vergütung kann nach dem Schweregrad oder dem Stadium der Krankheit erfolgen. (HL)