Richter begrenzen Nachforderungen einer Klinik

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BREMEN/HANNOVER (cben). Krankenhäuser dürfen bei Krankenkassen nicht zwei Jahre später noch Nachforderungen erheben. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) entschieden.

Das BSG urteilte, dass Krankenhäuser nach einer vorbehaltlosen Schlussabrechnung nicht mehr als zwei Jahre später noch Nachforderungen stellen dürfen. Der BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen hatte für eine von ihm vertretene BKK Revision gegen ein anderslautendes Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen eingelegt.

Diese war erfolgreich. Das klagende Krankenhaus hatte mehr als zwei Jahre nach der Endabrechnung vom Juni 2000 weitere 841,38 Euro für eine Linksherzkatheteruntersuchung und Ballon-Dilatation geltend gemacht. Das BSG hielt das grundsätzlich für zulässig -  allerdings nicht mehr als zwei Jahre nach einer Endabrechnung.

Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen: B 1 KR 11/09 R

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