BSG lehnt für kranke Kinder mit Hartz IV Mehrbedarf ab

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KASSEL (mwo). Der Mehrbedarf für chronisch kranke und behinderte Hartz-IV-Empfänger ist Jugendlichen und Erwachsenen vorbehalten. Das entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es wies damit die Klage eines heute sechsjährigen Jungen aus Gelsenkirchen ab.

Langzeitarbeitslose Erwachsene, die nur vorübergehend erwerbsunfähig sind, können einen Zuschlag von 17 Prozent ihrer regulären Hartz-IV-Leistung bekommen, derzeit 61 Euro. Der klagende Junge ist stark entwicklungs- und wachstumsgestört und kann daher bis heute nicht laufen. Die Eltern argumentierten, vor allem für die Beförderung ihres Kindes müssten sie mehr als andere Familien ausgeben.

Doch dafür ist der Behinderten-Mehrbedarf nicht gedacht, urteilte nun das BSG. Hatz IV sei kein soziales Fürsorge-, sondern ein Arbeitsmarktgesetz. Der Mehrbedarf komme laut Gesetz "nicht erwerbsfähigen Personen" zu, weil diese keine Möglichkeit haben, etwas hinzuzuverdienen. Das aber komme für Kinder unter 15 Jahren ohnehin nicht in Frage.

Az: B 14 AS 3/09 R

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