Hintergrund

Schweigepflicht oder Kindeswohl - was wiegt schwerer?

Kinderärzte streiten darüber, ob eine Meldepflicht beim Verdacht auf Kindesmisshandlung nützt oder schadet.

Christian BenekerVon Christian Beneker Veröffentlicht:
Pro und contro beim Thema Meldepflicht: Der Arzt könne sich auf "rechtfertigenden Notstand" berufen, sagt der Justiziar der Ärztekammer Niedersachsen.

Pro und contro beim Thema Meldepflicht: Der Arzt könne sich auf "rechtfertigenden Notstand" berufen, sagt der Justiziar der Ärztekammer Niedersachsen.

© Dan Race / fotolia.com

Ist eine Meldepflicht nötig, um den Kinderschutz zu stärken? Ja, sagte Kongresspräsident Dr. Thorsten Wygold, Chefarzt im hannoverschen Kinderkrankenhaus auf der Bult, bei der zweiten nationalen Jahrestagung der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft für Kinderschutz in der Medizin (AG - KiM): "Unsere Expertise kommt einerseits der medizinischen Abklärung von Verdachtsfällen zugute. Gleichzeitig würde aber auch beispielsweise die Einführung einer Meldepflicht bei Verdachtsfällen und von Pflichtobduktionen bei unklaren Todesfällen von Kindern dazu beitragen, verlässliche Zahlen über das tatsächliche Ausmaß von Gewalt an Kindern zu erhalten, als das zur Zeit der Fall ist." Damit intonierte Wygold den Titel der Tagung - "Medizinischer Kinderschutz im Spannungsfeld der Gesellschaft"-, die die AG-KIM zusammen mit der Ärztekammer Niedersachsen veranstaltet hat.

Nach Angaben der Niedersächsischen Kriminalstatistik sind im vergangenen Jahr 2192 Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre Opfer von sexuellem Missbrauch oder Misshandlung geworden. 5015 Kinder wurden Opfer von Körperverletzung. Die Fälle von Vernachlässigung sind schwer zu beziffern. Schätzungen zufolge sind fünf bis zehn Prozent aller bis sechs Jahre alten Kinder in Deutschland betroffen. "Die Dunkelziffer dürfte höher liegen", so Wygold, "aber wir wissen leider noch sehr wenig darüber."

Niedergelassene Kinderärzte und Hausärzte sind oft die ersten Kollegen, die mit dem Verdacht einer Kindesmisshandlung konfrontiert werden, sagte Dr. Gisbert Voigt, Vize der Ärztekammer Niedersachsen: "Wir müssen in der Aus- und Weiterbildung der Ärzte sehr darauf achten, dass sie mit diesem Thema früh vertraut gemacht werden. Darüber hinaus müssen wir im ambulanten Bereich Möglichkeiten schaffen, Kinder mit entsprechenden Störungen und Erkrankungen interdisziplinär betreuen zu können." Aber wie?

"Eine Meldepflicht würde die Ärzte entlasten", meint Wygold. "Das Jugendamt sollte eine Art Koordinationsstelle sein, dem der Haus- oder Kinderarzt jeden Verdachtsfall meldet." Kinderklinik und Rechtsmedizin könnten dann für die schnelle Abklärung sorgen. Nach seiner Einschätzung werden "Kinder oft erst nach langer Leidenszeit bei uns vorstellig. Diese Zeit könnte entscheidend verkürzt werden."

Karsten Scholz, Justiziar der ÄKN, führt gegen die Melde- die Schweigepflicht der Ärzte an. "Die Schweigepflicht gilt!", sagte Scholz, "und zwar nach Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraf 9 der Berufsordnung." Sie diene dazu, dass sich die "Patienten ihrem Arzt ohne Angst offenbaren können." Die Schweigepflicht dürfe deshalb nicht angetastet werden. Falls ein Patient in der Praxis vorstellig wird, bei dem die Indizien von Gewalt oder Missbrauch eindeutig sind, kann der Arzt sich auf Paragraf 34 StGB ("rechtfertigender Notstand") berufen und den Fall melden. Auch Dr. Sibylle Banaschak vom KiM-Vorstand und Leiterin der Rechtsmedizin der Uniklinik Köln, meint: "Die Meldepflicht würde uns nicht entlasten." Wenn die Eltern wahrnähmen, dass ihr Arzt Daten weitergibt, kämen die Familien nicht wieder und seien gar nicht mehr im Blickfeld, sagte Banaschak der "Ärzte Zeitung". "Wichtig ist aber auch, dass die Schweigepflicht nicht missbräuchlich als Deckmantel der Feigheit benutzt wird. Wir können uns immer mit einem Kollegen beraten und wenn nötig die Schweigepflicht zum Wohl des Kindes brechen, wenn ein Kollege allein dem Kind nicht helfen kann", sagte Banaschak.

Die rechtlichen Konsequenzen seien überschaubar, hieß es. Um den Bruch der Schweigepflicht in so einem Fall zu bestrafen, müsste Strafantrag gestellt werden, was Kinder nicht können und die Eltern nicht dürfen. Allerdings könnten Eltern unter Umständen zivilrechtliche Schritte gegen einen Arzt einleiten, der die Schweigepflicht bricht, sagte Karsten Scholz. Praktisch aber sei das sehr unwahrscheinlich. Kinderarzt Wygold sieht im Zweifel "den Gesetzgeber auf Seiten der Ärzte". Er interpretiert die Schweigepflicht als "eine Art Schweigebefugnis". Sie dürfe nur dann aufgegeben werden, wenn eindeutige Verdachtsmomente vorliegen, die sehr gut dokumentiert sind. Im Kinderkrankenhaus auf der Bult bestätige sich im Schnitt einer von drei Verdachtsfällen.

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