Top-Thema: GKV-Finanzierungsgesetz

Honorar: Strikter Deckel für die nächsten zwei Jahre

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Nach drei Jahren erheblicher Honorarsteigerungen müssen sich die Vertragsärzte 2011 und 2012 auf Nullwachstum einstellen. Nach dem jetzt vorgelegten Diskussionsentwurf für das GKV-Finanzierungsgesetz sollen von den vertragsärztlichen Honoraren keine Kostenrisiken für die Krankenkassen ausgehen. Erreicht wird dies durch detaillierte Budgetierungsvorschriften.

Dies gilt zunächst für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Die dabei geltenden Orientierungspunktwerte werden in den Jahren 2011 und 2012 nicht angepasst und bleiben somit bei 3,5048 Cent stabil.

Außerdem wird den Vertragspartnern, der KBV und dem GKV-Spitzenverband, ausdrücklich verboten, Kostenentwicklungen in den Praxen der Ärzte bei Vergütungsvereinbarungen zu berücksichtigen. Gerade dies war mit einer Forderung von über zwei Milliarden Euro ein zentraler Punkt für die KBV - in der Hoffnung auf diesem Weg ausreichend Spielraum für eine Beseitigung regionaler Verwerfungen zu gewinnen.

Insgesamt darf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung im Jahr 2011 nur um 0,75 Prozent im Vergleich zu 2010 steigen. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Qualität der Diagnoseerfassung in der ambulanten Versorgung noch verbesserungsfähig sei und ambulante Kodierrichtlinien erst 2011 eingeführt werden.

Auch die ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Zuschläge und Abschläge auf Punktwerte bei Unter- und Überversorgung dürfen nach den nun vorliegenden Gesetzesplänen nicht angewendet werden. Ein entsprechendes Verbot gilt auch für die Vereinbarungen zu regionalen Euro-Gebührenordnungen.

Zur Förderung einer flächendeckenden vertragsärztlichen Versorgung werden allerdings die Sicherstellungszuschläge nach Paragraf 105 wieder eingeführt; sie waren mit Inkrafttreten der Vergütungsreform 2009 entfallen.

Sollte es in diesem Jahr zu einem nicht vorhersehbaren Anstieg der Morbidität kommen, so dürfen die Kassen dafür im kommenden Jahr keine Nachvergütung zahlen.

Ausdrücklich wird den Vertragspartnern verboten, Vereinbarungen zu treffen, die Leistungsverlagerungen von den Krankenhäusern in die ambulante Medizin berücksichtigen. Von der KBV war dazu ein dreistelliger Millionenbetrag geltend gemacht worden.

Auch für 2012 gilt, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nur um 0,75 Prozent steigt, ohne dass darüber hinaus eine weitere Anpassung des Behandlungsbedarfs oder Nachvergütungen aufgrund eines nicht vorhersehbaren Morbiditätsanstiegs möglich sind.(HL)

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