Podologische Leistungen auch mit alter Erlaubnis
KASSEL (mwo). Podologische Leistungen können übergangsweise auch von Nicht-Podologen erbracht werden. Denn entsprechende alte Erlaubnisse aus der Zeit vor dem 2002 in Kraft getretenen Podologengesetz bleiben gültig, so das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Der heute 56-jährige Kläger hatte 1979 seine Ausbildung zum "Masseur und medizinischen Bademeister" abgeschlossen und durfte danach auch Leistungen der medizinischen Fußpflege erbringen. 2003 beantragte er, auch zur medizinischen Fußpflege am diabetischen Fuß zugelassen zu werden.
Das lehnten die Kassen ab: Es fehle die nach dem neuen Podologengesetz erforderliche Ausbildung. Doch eine neue Zulassung war gar nicht nötig, urteilte das BSG. Die alte Erlaubnis habe auch den diabetischen Fuß umfasst. Sie sei nie widerrufen worden und daher weiter gültig.
Az.: B 3 KR 12/09 R