Hoppe: Absage an Suizidbeihilfe

Kurz vor dem Ärztetag legt die Bundesärztekammer eine Klarstellung im Berufsrecht vor, die den Beistand für Sterbende regelt.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Hoppe: Neufassung zum Verbot ärztlicher Suizidbegleitung erlaubt keine Interpretationen mehr.

Hoppe: Neufassung zum Verbot ärztlicher Suizidbegleitung erlaubt keine Interpretationen mehr.

© dpa

BERLIN. Die Bundesärztekammer will die Vorschriften für den "Beistand für Sterbende" in der Muster-Berufsordnung (MBO) präziser fassen. Der Vorstand hat einen Vorschlag veröffentlicht, der dem Deutschen Ärztetag in Kiel vorgelegt werden soll.

In Paragraf 16 des Entwurfs heißt es: "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."

Demgegenüber heißt es in der derzeit gültigen MBO in Paragraf 16 lediglich: "Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen." Es fehlt bislang somit ein eindeutiges Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung.

Aus Sicht von BÄK-Präsident Professor Jörg-Dietrich Hoppe würde die Neufassung für mehr Klarheit sorgen: "Mit der vorgeschlagenen Formulierung muss und kann nicht mehr interpretiert werden. Es ist für jeden klar, dass Ärzte keinen Suizid unterstützen dürfen."

Allerdings betont die Neufassung prominenter als bisher das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Im bisher geltenden Berufsrecht heißt es, Ärzte dürften "auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde".

Dagegen hebt die Vorschlagsfassung des Paragraf 16 nun ausdrücklich auf Wunsch und Wille des Patienten ab.Mit dem Vorschlag, das Berufsrecht zu ändern, reagiert die BÄK auch auf die deutliche Kritik, die sich an den novellierten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung entzündet hatte.

In der im Februar vorgestellten Neufassung wurde auf die bisherige Passage verzichtet, die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten sei ein Verstoß gegen das "ärztliche Ethos". Stattdessen wird klargestellt, die "Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe".

Als Begründung für die Umformulierung hatte die BÄK angeführt, man wolle die "verschiedenen individuellen differenzierten Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft" anerkennen. Die BÄK war mehrfach der Interpretation entgegengetreten, dies signalisiere eine Abschwächung der bisherigen Haltung.

Dennoch regte sich in mehreren Landesärztekammern Unmut. Die hessischen Kammer-Delegierten etwa kritisierten, die Formulierung könne so verstanden werden, "dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe" sein könne.

Der Deutsche Ärztetag in Kiel wird den 250 Delegierten Gelegenheit geben, die prekäre Balance zwischen der Pflicht zur Lebenserhaltung der Selbstbestimmung des Patienten auszuloten. Noch vor der MBO-Änderung steht dort auf der Tagesordnung: Die palliativmedizinische Versorgung in Deutschland.

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Rechtzeitig eingefädelt: Die dreiseitigen Verhandlungen zwischen Kliniken, Vertragsärzten und Krankenkassen über ambulantisierbare Operationen sind fristgerecht vor April abgeschlossen worden.

© K-H Krauskopf, Wuppertal

Ambulantisierung

90 zusätzliche OPS-Codes für Hybrid-DRG vereinbart

Führen den BVKJ: Tilo Radau (l.), Hauptgeschäftsführer, und Präsident Michael Hubmann im Berliner Büro des Verbands.

© Marco Urban für die Ärzte Zeitung

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“