Noch ein Hausarztvertrag vom Schiedsamt

Schiedsspruch Nummer zwei für Bayerns Hausärzte: Jetzt steht auch der Hausarztvertrag mit den Ersatzkassen. Es gibt kleine, aber feine Unterschiede im Vergleich zum erst kürzlich geschiedsten AOK-Vertrag.

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Der Hausarztvertrag mit den Ersatzkassen sieht kine Differenzierung nach der Zahl der definierten Krankheitsbilder vor.

Der Hausarztvertrag mit den Ersatzkassen sieht kine Differenzierung nach der Zahl der definierten Krankheitsbilder vor.

© kpa-Royal

MÜNCHEN (sto). Auch für die Ersatzkassen in Bayern gibt es jetzt einen Schiedsspruch zur Hausarztzentrierten Versorgung (HzV).

Der neue Hausarztvertrag, der am 20. Februar in Kraft getreten ist und zum 1. Juli finanzwirksam wird, enthält eine kontaktabhängige Pauschale von 40 Euro pro Quartal und eine Chronikerpauschale von 22 Euro.

Eine Differenzierung nach der Zahl der definierten Krankheitsbilder wie im AOK-Vertrag gibt es bei den Ersatzkassen nicht. Der Besuch wird mit 30 Euro und der Mitbesuch mit elf Euro vergütet.

Der Vertrag, der in vielen Punkten Ähnlichkeiten mit dem AOK-Hausarztvertrag aufweist, kann regulär erstmals zum 30. Juni 2014 gekündigt werden.

Hauptverwaltungen prüfen und bewerten geschiedsten Vertrag

Die Schiedsperson Professor Thorsten Kingreen von der Universität Regensburg hatte dem Bayerischen Hausärzteverband (BHÄV) und dem Verband der Ersatzkassen (vdek) Bayern am vergangenen Freitag den geschiedsten HzV-Vertrag bekanntgegeben.

Das Ergebnis des Schiedsverfahrens wird jetzt in den Hauptverwaltungen der betroffenen Ersatzkassen Barmer GEK, DAK Gesundheit, Hanseatische Krankenkasse, hkk und KKH-Allianz und in den Gremien des Ärzteverbandes geprüft und bewertet.

Dabei geht es auch um die Frage, ob der neue Hausarztvertrag für die Kassen akzeptabel ist oder ob gegen den Schiedsspruch Widerspruch eingelegt werden soll.

Finanzielle Obergrenze für die Ersatzkassen

Ähnlich wie im AOK-Hausarztvertrag sieht auch der HzV-Vertrag für die Ersatzkassen eine finanzielle Obergrenze vor.

Die Vertragspartner seien sich einig, "dass der finanzielle Rahmen von 76 Euro (durchschnittliche direkte Vergütung der Hausärzte pro eingeschriebenem Versicherten und Quartal) für die Leistungen aus diesem Hausarztvertrag für die jeweilige Krankenkasse nicht überschritten werden soll", heißt es.

Bei Überschreitung der Obergrenze sollen die Chronikerpauschale oder andere Vergütungspositionen entsprechend quotiert werden.

Der Vertrag sieht außerdem vor, dass Versicherte, die in den alten Ersatzkassenvertrag eingeschrieben waren, grundsätzlich auch an dem neuen Vertrag teilnehmen, wenn sie einen Hausarzt gewählt haben, der an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnimmt.

Anders als bei der AOK Bayern sei eine Neueinschreibung bei den Ersatzkassen nicht erforderlich, erklärte Kingreen in seinem Schiedsspruch. Außerdem wäre der Zeitraum für eine Evaluation der Verträge dann zu kurz.

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