Bedarfsplanung

Darauf können sich Ärzte einstellen

Die 2013 neu aufgelegte Bedarfsplanung ist ein Flop gewesen. Im Versorgungsstärkungsgesetz nimmt die Koalition einen neuen Anlauf - mit mehr Glück?

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Volles Wartezimmer? Bedarfsplanung soll Entlastung bringen.

Volles Wartezimmer? Bedarfsplanung soll Entlastung bringen.

© Patrick Pleu / dpa

NEU-ISENBURG. Bei der Bedarfsplanung scheint die Koalition Bertolt Brechts "Dreigroschenoper" zu folgen: "Ja, mach nur einen Plan, sei ja ein großes Licht - und dann noch `nen zweiten Plan - gehn tun se beide nicht."

Ob dies auch das Schicksal der neuen Bedarfsplanungsregeln im Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) ist, bleibt abzuwarten. Anfang 2013 startete die neue Bedarfsplanung mit großen Hoffnungen.

Statt einheitlicher Planungsbereiche gab es nun vier Versorgungsebenen, denen unterschiedlich große Planungsbereiche zugeordnet wurden. Sie sollte dazu beitragen, Überversorgung abzubauen und Unterversorgung zu mildern.

Versorgungsrealität ausgeblendet

Doch die Pläne gingen nicht auf. Die Versorgungsrealität wurde ausgeblendet, bedarfsrelevante Strukturen wie etwa die Alters- und Einkommensstruktur der Bevölkerung, der Anteil von Arbeitslosen oder Pflegebedürftigen gingen in die Verhältniszahlen nicht ein.

Es gebe, so die Gesundheitsweisen in ihrem Gutachten im vergangenen Jahr, "bis heute keine wirkliche Bedarfsermittlung, die auf fundierten empirischen Füßen steht". Auch Gutachter wie das Berliner IGES-Institut zogen im Sommer 2014 ein ernüchterndes Fazit der neuen Bedarfsplanung.

Statt mehr Niederlassungsmöglichkeiten zu schaffen, schrumpfte die Zahl der Haus- und Facharztsitze um rund 3500.

So hat die große Koalition im VSG einen neuen Anlauf genommen - mit dem erklärten Ziel, den Abbau der rechnerischen Überversorgung endlich anzugehen.

Das Versorgungsstrukturgesetz von 2012 enthielt die Kann-Bestimmung, dass die Zulassungsausschüsse in laut Bedarfsplanung überversorgten Bereichen vor der Nachbesetzung eines Arztsitzes prüfen sollten, ob diese aus Versorgungsgründen überhaupt erforderlich ist.

"Von dieser Möglichkeit haben die Zulassungsausschüsse kaum Gebrauch gemacht", heißt es missmutig in der Begründung zum VSG.

Aus "Kann" wird ein "Soll"

Also ersetzte der Gesetzgeber das "Kann" durch ein "Soll": Gibt es keine triftigen Gründe - besonderer lokaler Versorgungsbedarf oder Aspekte der Mitversorgung des Umlands -, dann muss der Sitz von der KV aufgekauft und der Besitzer entschädigt werden.

Als die Pläne bekannt wurden, war die Empörung bei KBV, KVen und Ärzteverbänden groß. Bundesweit 25.000 Arztsitze stünden auf dem Spiel, hieß es vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) - dies entspricht der Zahl der Arztsitze in Planungsbereichen mit mehr als 110 Prozent Versorgungsgrad.

Nach vielem Hickhack wurde diese Grenze von 110 auf 140 Prozent hochgesetzt. Dann, so rechnete das ZI, seien immer noch bundesweit 12.000 Arztsitze gefährdet. Einen Automatismus im Sinne einer Nachbesetzungssperre gibt es damit nicht. Im Falle eines Versorgungsgrads von über 140 Prozent ist lediglich "das Ermessen des Zulassungsausschusses" für eine Nachbesetzung "eingeschränkt".

Den Gesundheitspolitikern des Bundestags schwante bei den Beratungen, dass man den Zulassungsausschüssen mehr mit auf den Weg geben muss als einen fixen Versorgungsgrad. Sie beauftragten den Gemeinsamen Bundesausschuss, einen neuen Anlauf zu nehmen und bis Anfang 2017 Verhältniszahlen für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung "kleinteiliger Räume" zu formulieren.

Tatsächliche Wirkung unklar

Abweichungen davon sind möglich, insbesondere wenn die regionale Sozial- und Morbiditätsstruktur dies erfordert. Diese Option gab es aber auch nach der bisherigen Bedarfsplanungs-Richtlinie schon.

Die tatsächliche Wirkung der Aufkaufregelung in der Praxis ist unklar. Denn in den Zulassungsausschüssen herrscht Parität zwischen Kassen und Ärzten - und bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Einen Durchmarsch der Kassen wird es somit nicht geben.

Doch sind alle Praxen, die vor der Nachbesetzung stehen, auch versorgungsrelevant? Aus der KV Hessen etwa heißt es, von Versorgungsrelevanz sei grundsätzlich dann auszugehen, "wenn der auf die Zulassung verzichtende Vertragsarzt seinen sich aus der Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag erfüllt".

Auch aus Baden-Württemberg heißt es: Konsequenzen hat es bisher noch nicht gegeben. "Klar ist aber, dass der Aufwand für die Ausschreibung einer Praxis wesentlich höher wird und das Verfahren deutlich länger dauert", sagt KV-Sprecher Kai Sonntag.

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