Streikrecht für Vertragsärzte

Karlsruhe ist jetzt am Zug

Durch alle Instanzen ficht Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner für ein Streikrecht für Vertragsärzte – bisher erfolglos. Nun liegt seine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe vor. Die Frage ist: Dürfen Vertragsärzte vom verfassungsgemäßen Streikrecht ausgeschlossen werden?

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Dürfen Ärzte streiken? Das entscheidet jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dürfen Ärzte streiken? Das entscheidet jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

© Carsten Rehder / dpa

Der Streit um das Streikrecht für Vertragsärzte geht in eine neue Runde. Mit einer Verfassungsbeschwerde ist Dr. Werner Baumgärtner, Allgemeinarzt und Chef von Medi Baden-Württemberg, beim Bundesverfassungsgericht vorstellig geworden.

Im Herbst 2012 schloss der Hausarzt zusammen mit Kollegen an zwei Tagen seine Praxis, um an einem "Warnstreik" von Vertragsärzten teilzunehmen. Eine Vertretung sowie die Notfallversorgung waren gesichert. Doch die KV Baden-Württemberg erteilte Baumgärtner einen Verweis. Zurecht, urteilte das Bundessozialgericht im November 2016 – nach einem Klageweg durch alle Instanzen (Az.: B 6 KA 38/15 R).

Stabilität der GKV hat Vorrang

Die BSG-Richter fanden dabei deutliche Worte: Der Ausschluss von streikähnlichen Kampfmaßnahmen durch das Vertragsarztrecht sei eine "verfassungsrechtlich unbedenkliche, zum Schutz der Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung erforderliche Begrenzung" der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz.

Baumgärtner stehe "kein durch die Verfassung oder die Europäische Menschenrechtskonvention geschütztes ‚Streikrecht‘ zu", erklärte das Gericht.

Die Funktionsfähigkeit der GKV, so die Richter weiter, sei dabei von einem solchen Gewicht, dass "diejenigen, die ihre berufliche Tätigkeit in diesem System und unter seinem Schutz ausüben, stärkere Reglementierungen zugemutet werden können als anderen freiberuflich tätigen Personen".

Schließlich würden dem Vertragsarzt durch seinen Status "sichere, insolvenzgeschützte und auch auskömmliche Einnahmen (...) gewährt". Baumgärtner zeigte sich nach dem BSG-Urteil nicht überrascht, aber enttäuscht: "Ich hätte mir mehr Mut gewünscht und keine Fortsetzung nach der Maxime des unbedingten Systemerhalts."

Die 28-seitige Verfassungsbeschwerde ist im April von den Verfahrensbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Dr. Joachim Steck sowie Dr. Michael Kleine-Cosack, eingereicht worden. Bisher ist nicht über ihre Annahme entschieden worden.

Dass Vertragsärzte von den "Vorteilen eines öffentlich-rechtlichen Systems (...) profitieren, rechtfertigt es nicht, dass man sie mit einem totalen Streikverbot mit der Folge eines massiven Verlusts der Kommunikationsgrundrechte und -freiheiten bestraft".

Das Gericht dokumentiere mit seiner Argumentation "ein gestörtes Verhältnis zur Demokratie und zu den Kommunikationsgrundrechten der Vertragsärzte", heißt es.

Koalitionsfreiheit für "jedermann"?

Der Wortlaut des Grundgesetzartikels ("Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet") enthalte keine Einschränkungen, die auf einen Ausschluss der Vertragsärzte hindeuten. So ergäben sich aus dem Wortlaut von Artikel 9 III auch keine Anhaltspunkte dafür, dass hier ausschließlich Arbeitgeber und -nehmer adressiert sind.

Der Status eines Vertragsarztes sei mit vielfältigen Pflichten verbunden, habe "durchaus ‚arbeitnehmerähnliche Züge‘". Denn auch die wirtschaftliche Freiheit, "das ‚ob‘ und ‚wie‘ der Arbeitsleistung frei zu bestimmen, ist bei einem Vertragsarzt deutlich eingeschränkt".

Auch bei Vertragsärzten, wird in der Verfassungsbeschwerde gefolgert, könne ein Streikbedarf bestehen für die Wahrung der durch die Koalitionsfreiheit gewährleisteten Rechte. Das hat das BSG völlig anders gesehen und geurteilt: "Ein Streik, der sich nicht gegen einen Tarifvertragspartner wendet und kein Ziel verfolgt, das mit den Mitteln des ‚kollektiven Arbeitsrechts‘ regelbar wäre, stellt (...) einen unzulässigen politischen Streik dar".

Status nicht geeignet, um Ausschluss zu begründen

"Nicht ansatzweise", heißt es in der Beschwerde, seien die Besonderheiten des Status‘ von Vertragsärzten dazu geeignet, "um diese Freiberuflergruppe aus dem persönlichen Schutzbereich des Artikels 9 III GG herauszunehmen". Zudem fehle es in allen einschlägigen Normen an einem ausdrücklichen Verbot von kollektiven "Kampfmaßnahmen" der Ärzteschaft.

Ein derart schwerwiegender Eingriff wie ein totales Streikverbot für Vertragsärzte bedürfte "einer spezialgesetzlichen oder zumindest (...) vertraglichen Regelung, die Art, Umfang und Voraussetzungen eines solchen Verbots regelt" – doch die gebe es nicht, schreiben die Anwälte.

Aus Sicht des Medi-Chefs sendet das BSG-Urteil ein "verheerendes Signal an den Ärzte-Nachwuchs", sagte er der "Ärzte Zeitung". Es passe nicht mehr "ins 21. Jahrhundert".

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