DRG-Zuschlag

Pathologen kritisieren Obduktionsvereinbarungen

Rückwirkend ab 1.1.2017 könnten Krankenhäuser zur Qualitätssicherung durch Obduktionen einen Zuschlag zu ihren DRGs erhalten. Pathologen sind damit nur teilweise zufrieden.

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Mehr Obduktionen: Diese werdem zwar als Instrument der Qualitätssicherung im Krankenhaus nun offiziell anerkannt, doch es hapert an den Vorgaben zur Umsetzung, bemängeln Pathologen.

Mehr Obduktionen: Diese werdem zwar als Instrument der Qualitätssicherung im Krankenhaus nun offiziell anerkannt, doch es hapert an den Vorgaben zur Umsetzung, bemängeln Pathologen.

© Kurt Flügel / Fotolia

BERLIN. Mit der neuen DRG-Vereinbarung habe der Gesetzgeber die Obduktion erstmals als Instrument der Qualitätssicherung im Krankenhaus anerkannt und für eine gesonderte Vergütung gesorgt, heißt es in einer Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für Pathologie e.V.. Damit sei eine langjährige Forderung der Ärzteschaft aufgenommen worden.

Leider stimmten jedoch in dem vom Spitzenverband der Krankenkassen und der Deutsche Krankenhausgesellschaft geschlossenen Umsetzungsvertrag weder die Höhe der Vergütung noch die geforderte Obduktionsquote. Dies müssten die Vertragspartner dringend anpassen, so die gemeinsame Forderung vom Bundesverband Deutscher Pathologen und der Deutschen Gesellschaft für Pathologie.

Im Detail wird kritisiert, dass der krankenhausindividuelle DRG-Zuschlag abhängig sei vom sofortigen Erreichen "einer völlig überhöhten" indikationsbezogenen Obduktionsquote von zunächst 7,5 Prozent für 2017. In den beiden folgenden Jahren muss nach Angaben der Pathologen zudem die Obduktionsquote um 66 Prozent auf 12,5 Prozent im Jahr 2019 ansteigen, um den Zuschlag auszulösen. Die derzeitige durchschnittliche Obduktionsquote in Deutschland liege bei etwa vier Prozent – bei hoher Varianz.

Zudem seien durch eine restriktive Indikationsliste als Bestandteil des Vertrags nach ersten Schätzungen 50 - 70 Prozent der Obduktionen von derzeit im Krankenhaus Verstorbenen von vornherein von der Berechnung des Zuschlags ausgenommen – darunter etwa Fet-Obduktionen und die Obduktion von Patienten mit neurodegenerativen Erkrankungen. Diese Obduktionen müssten also weiterhin ohne Vergütung durchgeführt werden. (run)

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