Ärzte Zeitung online, 07.11.2017
Der Arzt habe zudem die Möglichkeit, einzelne Aufzeichnungen auszunehmen, "wenn sein Interesse am Schutz seines Persönlichkeitsrechts das Interesse des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt". Der neue Paragraf soll ab Anfang 2018 gelten.
Der Änderung waren Rechtsstreitigkeiten vorausgegangen: Der Ärztetag und das Gesundheitsministerium vertraten unterschiedliche Auffassungen, ob die Regelung Patientenrechte ausreichend berücksichtigt. (cmb)