BGH folgt verändertem Menschenbild

„Leben und sterben lassen“

Der Bundesgerichtshof hat zwei Ärzte vom Vorwurf des ärztlichen assistierten Suizids freigesprochen. Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod kann damit wohl als Quasi-Grundrecht gelten.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die beiden betroffenen Ärzte Dres. Johann Friedrich Spittler (v.l.) und Christoph Turowski, im Gespräch mit Rechtsanwalt Dieter Graefe.

Die beiden betroffenen Ärzte Dres. Johann Friedrich Spittler (v.l.) und Christoph Turowski, im Gespräch mit Rechtsanwalt Dieter Graefe.

© Schmidt/dpa

"Leben und leben lassen“, das ist ein verbreitetes Motto der Toleranz. „Leben und sterben lassen“ machte daraus die liberale Süddeutsche Zeitung. Sie brachte damit schon in ihrem Vorbericht auf den Punkt, was der Bundesgerichtshof (BGH) dann auch entschieden hat: Zum Lebenlassen gehört auch das Sterbenlassen dazu.

Für Ärzte bedeutet dies: Sie machen sich nicht von vornherein strafbar, wenn sie sterbewillige Menschen in den Tod begleiten. Selbst dann, wenn es sich um ihre Patienten handelt, kommen sie nicht automatisch wegen Totschlags oder unterlassener Hilfe vor den Kadi.

Nicht von vornherein und nicht automatisch, denn es gibt Einschränkungen: Nach dem Urteil des fünften BGH-Strafsenats müssen sich Ärzte sicher sein, dass der Suizidwunsch nicht einem Impuls folgt, sondern begründet und fest ist, und dass zudem die betreffenden Menschen wissen und einschätzen können, was sie tun.

Schon dies ist eine hohe Hürde. Denn Ärzte, die sich für die Begleitung eines Suizidwilligen entscheiden, müssen immer damit rechnen, dass ein Angehöriger oder auch ein Staatsanwalt ihnen diesbezüglich eine Fehleinschätzung vorhält.

1984 war es für den BGH noch unterlassene Hilfe

Zudem hatte der BGH in den von ihm entschiedenen Fällen noch nicht über den erst später geschaffenen Straftatbestand der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ zu entscheiden. Ärzte, bei denen sich herumspricht, dass sie „so etwas tun“, haben nach dieser Vorschrift schnell ein Problem. Denn „geschäftsmäßig“ heißt hier nicht „um des Geschäfts Willen“, sondern bedeutet „mehrfach“ oder „wiederholt“. Wobei die Gerichte noch ausloten müssen, wo die Grenze zwischen einem noch straffreien „gelegentlich“ und einem sicherlich strafbewehrten „routinemäßig“ liegt.

Zu akzeptieren, dass zum Lebenlassen auch das Sterbenlassen gehört, dass auch die Selbsttötung ein bewusster und legitimer Schritt der freien Selbstbestimmung sein kann, fällt vielen Menschen nicht leicht. Am 4. Juli 1984 hatte auch der BGH dies noch anders gesehen und einem Hausarzt unterlassene ärztliche Hilfe vorgehalten. Die 76-jährige Patientin litt an mehreren schmerzhaften Gebrechen. Als der von ihr „Peterle“ genannte Ehemann starb, sah sie endgültig keinen Sinn mehr. Über Monate hatte sie eine Verfügung auf ihrem Nachttisch, wonach sie jede Einweisung in ein Krankenhaus ablehnte.

Als der Hausarzt zu einem verabredeten Hausbesuch kam, musste er sich von einem Nachbarn einen Zweitschlüssel geben lassen. Bewusstlos von einer Überdosis verschiedener Medikamente lag die Patientin auf ihrer Couch. In ihrer Hand hielt sie einen Zettel: „An meinen Arzt – Bitte kein Krankenhaus – Erlösung!“ Und auf einem weiteren Zettel stand: „Ich will zu meinem Peterle“.

Der Arzt akzeptierte dies – und hat sich nach dem damaligen BGH-Urteil strafbar gemacht. Allerdings erkannten die Karlsruher Richter an, dass er sich „in einer Grenzlage“ befand, und bestätigten daher trotzdem den Freispruch durch das Landgericht Krefeld.

Entsteht ein neues Quasi-Grundrecht?

Auf den Tag genau 35 Jahre nach dem „Peterle-Urteil“ geht der BGH deutlich weiter. Er folgt einem veränderten Bild vom Menschen und seinem Selbstbestimmungsrecht. Klaren Ausdruck fand dieser Wandel in der jüngeren Gesetzgebung zur Patientenverfügung, auf die auch der fünfte BGH-Strafsenat verweist. Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod kann damit wohl als Quasi-Grundrecht gelten.

Auch Ärzte tun sich damit nicht leicht. Dies zeigt die Stellungnahme von MB-Chef Rudolf Henke. Der „ärztlich begleitete“ wird bei ihm zum „ärztlich unterstützten Suizid“, womit er aktives ärztliches Handeln unterstellt.

Jedenfalls strafrechtlich liegt dies neben der Sache. Anschaulich zeigt dies der nun vom BGH entschiedene Berliner Fall. Der aktive Beitrag des Arztes lag hier darin, dass er einer offenbar auch privat bekannten Patientin Zugang zu einem tödlichen Medikament verschafft hat. Das war nicht strafbar, deswegen stand er auch nicht vor Gericht.

Die 44-Jährige litt unter starken Schmerzen, die kein Arzt in den Griff bekam. Sie nahm die Arznei alleine ein. Erst dann kam der Arzt zu ihr, um sie zweieinhalb Tage bis zu ihrem Tod zu versorgen. Auch als sie bewusstlos war, unternahm er nichts, um sie zu „retten“. Nur dies hielt die Staatsanwaltschaft ihm vor.

MB-Chef Henke vertrat nun die Ansicht, dass das „berufliche Selbstverständnis“ des Arztes über dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten stehen kann. Das Selbstverständnis der nun rechtskräftig freigesprochenen Ärzte war offenbar ein Anderes. Sie sprachen von einer „moralischen Verpflichtung“.

Soweit sich das berufliche Selbstverständnis im Berufsrecht äußert, hatte der BGH darüber nicht zu entscheiden. Darauf hat der fünfte Strafsenat ausdrücklich verwiesen. Es wäre jedoch fatal, wenn dies den strafrechtlich freigesprochenen Ärzten nun zum Verhängnis würde. Das Berufsrecht muss dem gesellschaftlichen Wandel und den sich ändernden höherrangigen Gesetzen folgen, und nicht umgekehrt.

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