Digitalgesetz

Kabinett berät über Medizin-Apps

Das Digitale-Versorgung-Gesetz soll Gesundheits-Apps den Weg in die Regelversorgung bahnen. Wie genau, darüber berät das Bundeskabinett diesen Mittwoch.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Lässt sich Freude aus Gesundheits-Apps ziehen? Das ist noch nicht raus

Lässt sich Freude aus Gesundheits-Apps ziehen? Das ist noch nicht raus

© Robert Kneschke / Fotolia

BERLIN. Nachdem die elektronische Patientenakte in ein neues Gesetzgebungsverfahren ausgelagert ist, beschäftigt sich das Bundeskabinett in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am Mittwoch mit einem abgespeckten Entwurf des Digitale-Versorgung-Gesetzes.

Dessen Gewichte haben sich damit verschoben. Neue Schwerpunkte sind digitale Gesundheitsanwendungen (Apps) und die forschungsbezogene Nutzung von Gesundheitsdaten:

  • Gesetzlich Versicherte sollen einen Anspruch auf „digitale Gesundheitsanwendungen“ erhalten.
  • Gesundheits-Apps werden als Medizinprodukte eingestuft. Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte soll ein Verfahren etablieren, mit dem über die Einführung einer App in die Regelversorgung entschieden wird. Nach der ersten Prüfung der Sicherheit und von Qualitätskriterien wie Datenschutz, Transparenz und Nutzerfreundlichkeit sollen App-Innovationen zunächst ein Jahr von der Krankenversicherung erstattet werden können.
  • Anerkannte Produkte in einer Risikoklasse nicht höher als 2a sollen Ärzte zu Lasten der GKV verordnen können. App-Anbieter müssen nicht mehr wie heute mit jeder Kasse einzelne Versorgungsverträge abschließen. App-Entwickler befürchten, dass diese Hürde wie eine Innovationsbremse wirken könnte, weil auch vergleichsweise einfache Apps aus formalen Gründen in die höhere Risikoklasse 3 eingestuft werden könnten.
  • Die Gesundheitsanwendungen sollen auch über öffentlich zugängliche App-Stores bezogen werden können. Die Kasse erstattet in der Folge.
  • Krankenkassen sollen bis zu zwei Prozent ihrer Finanzreserven (derzeitige Gesamtsumme rund 30 Milliarden Euro) in die „bedarfsgerechte und zielgerichtete“ Förderung digitaler Innovationen investieren dürfen, wenn damit Versorgungsdefizite angegangen werden können. Das potenzielle Fördervolumen läge somit bei bis zu 60 Millionen Euro.
  • Vertragsärzte sollen sich beim BfArM regelhaft über verordnungsfähige Gesundheits-Apps informieren können. Das Verzeichnis soll die Anwendungen nach vergleichbaren Einsatzgebieten sortieren.
  • Neu im Vergleich zum ersten Entwurf des DVG von Mai ist der Aufbau eines Forschungsdatenzentrums. Nutzungsberechtigt sind unter anderen die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Bewertungsinstitute in der vertragsärztlichen und der stationären Versorgung. Ziele der Datenauswertung sollen unter anderen die Verbesserung der Versorgungssteuerung und der -qualität sowie die Analyse und Entwicklung von sektorenübergreifenden Versorgungsformen sein.

Gesundheitsminister Jens Spahn hat bereits angekündigt, dass die Digitalisierung ein Schwerpunkt der EU-Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020 werden solle.

Medizinprodukte und der Gesundheitsbereich würden dabei eine Rolle spielen, so Spahn. Die Zulassung von Medizinprodukten erfolgt auf europäischer Ebene.

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