Krankenhausmanagement

Klinik-Parkplatz im Wohngebiet verboten

Das Verwaltungsgericht Minden stoppt die Bauarbeiten des Herz- und Diabeteszentrums NRW bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren.

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MINDEN. In einem Wohngebiet dürfen auch Kliniken keine Parkplätze bauen. Dies sei nur für Anwohner und andere dort zulässige Nutzungen erlaubt, entschied das Verwaltungsgericht Minden. Es stoppte damit den Bau eines Parkplatzes für das Herz- und Diabeteszentrum Nordrhein-Westfalen (HDZ NRW). D

as 1980 in Bad Oeynhausen gegründete Zentrum fungiert seit 1989 als Universitätsklinikum der Ruhr-Universität Bochum. Es hat mehrere Kliniken und Institute mit insgesamt über 2200 Mitarbeitern. Patienten reisen teilweise auch mit Wohnmobilen an.

In einem Wohngebiet zwei Straßenblöcke nördlich des HDZ hatte dies ein leer stehendes Altenheim gekauft und abgerissen. Die Stadt Bad Oeynhausen genehmigte dort den Bau eines Parkplatzes mit 175 Pkw-Stellplätzen und sieben Wohnmobil-Stellplätzen. Anwohner klagten und beantragten einstweiligen Rechtsschutz.

Das Verwaltungsgericht Minden gab nun zunächst diesen Eilanträgen statt und stoppte die Bauarbeiten zumindest bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren. Der Parkplatz sei rechtswidrig.

Zur Begründung betonten die Mindener Richter, das Grundstück für den gewünschten Parkplatz liege in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Dort seien Parkplätze "nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig".

Solche zulässigen Nutzungen können in einem allgemeinen Wohngebiet neben Wohnungen auch Büros, Praxen sowie kleinere Läden und "wohnverträgliche" Betriebe sein.

Hier sollten die Parkplätze aber gerade nicht für die Anwohner oder andere solche zulässigen Nutzungen zur Verfügung stehen, sondern für die Mitarbeiter und Besucher des HDZ, so das Mindener Verwaltungsgericht. (mwo)

Verwaltungsgericht Minden

Az.: 1 L 2394/17 und 1 L 2481/17

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