Pro und Contra

Tarifeinheit - eine Gefahr für Klinikärzte?

Die Regierung macht Ernst in Sachen Tarifeinheit. In unserem "Pro und Contra" erklären die Arbeitgeber, warum damit die Tarifautonomie gestärkt wird. Und der Marbuger Bund begründet, warum der Plan ein Irrweg ist.

Veröffentlicht:
Tarifeinheit nein: Mitglieder unterschiedlicher Spartengewerkschaften protestierten am 1. Mai vor dem Kanzleramt.

Tarifeinheit nein: Mitglieder unterschiedlicher Spartengewerkschaften protestierten am 1. Mai vor dem Kanzleramt.

© FRM/dpa

Die große Koalition packt ein heißes Eisen an, vor dem Schwarz-Gelb noch zurückgeschreckt ist. Sie will ein Gesetz zur Tarifeinheit auf den Weg bringen. Erste Eckpunkte sollen am Mittwoch im Kabinett verabschiedet werden.

Käme es tatsächlich so, wie es die Eckpunkte vorsehen, würden die Spartengewerkschaften - unter ihnen der Marburger Bund - wohl erheblich an Einfluss verlieren.

Sie könnten für ihre Mitglieder kaum noch eigene Tarifverträge abschließen. Ihr stärkstes Schwert - der Streik - würde ihnen genommen.

Im Eckpunktepapier heißt es: "Soweit sich im Betrieb Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften überschneiden, kommt nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft zur Anwendung, die im Betrieb mehr Mitglieder hat (Mehrheitsgewerkschaft). Dies schließt insoweit auch eine Erstreckung der Friedenspflicht aus dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft auf die Minderheitsgewerkschaft ein."

Da in sehr vielen Kliniken die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi die meisten Beschäftigten vertritt, müsste der MB vermutlich wieder mit Verdi gemeinsam verhandeln.

Das wäre für die Ärztegewerkschaft ein herber Schlag. Sie hatte die Tarifgemeinschaft 2005 aufgekündigt und 2006 in wochenlangen Streiks die ersten arztspezifischen Tarifverträge erkämpft. Die Bezahlung der Klinikärzte und ihre Arbeitsbedingungen haben sich seitdem erheblich verbessert.

Doch weil die meist gut ausgebildeten Mitglieder der Spartengewerkschaften oft an Schlüsselpositionen sitzen und bei Arbeitskämpfen mit wenig Aufwand einen großen Effekt erzielen, missfällt ihr Einfluss vor allem den Arbeitgebern. Ohne Piloten und Fluglotsen hebt kein Flieger ab, ohne Lokführer fährt kein Zug, ohne Arzt wird nicht operiert.

Das Bundesarbeitsgericht hat bislang in mehreren Urteilen die Rechte der Spartengewerkschaften gestärkt. Klar ist: Kommt ein Gesetz zur Tarifeinheit, werden die Spartengewerkschaften bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Welche Argumente der Marburger Bund und die Arbeitgeber für ihre jeweilige Position haben, lesen Sie in den Gastbeiträgen. (chb)

  • Pro: Dr. Reinhard Göhner (BDA)
  • Contra: Rudolf Henke (MB)

Tariflandschaft darf nicht zerfasert werden

Von Dr. Reinhard Göhner

Die Aufgabe von Tarifverträgen ist es, die Arbeitsbeziehungen zu ordnen und zu befrieden. Diese Funktion, die sich aus der Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie herleitet, hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder unterstrichen. Tarifverträge können ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen, woran sie sind und was für sie gilt. Ein unverzichtbares Element hierfür ist die Tarifeinheit. Mehr als 50 Jahre hat das Bundesarbeitsgericht dies anerkannt. Nun muss die Tarifeinheit durch eine gesetzliche Regelung für die Zukunft sichergestellt werden.

Eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit muss sich selbstverständlich im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie bewegen. Das stellt der gemeinsame Vorschlag von BDA und DGB sicher, und dies unterstreichen auch alle bisher vorgelegten Gutachten ausgewiesener Verfassungsrechtler. Eine gesetzliche Regelung von Ordnungs- und Befriedungsfunktion greift nicht in die Koalitionsfreiheit ein. Eine solche gesetzliche Regelung beeinträchtigt auch das Streikrecht nicht. Die tarifliche Friedenspflicht ist vielmehr Ausfluss der tariflichen Ordnungsfunktion. Daher sollte die Bundesregierung jetzt zügig die im Koalitionsvertrag vereinbarte gesetzliche Regelung der Tarifeinheit angehen.

Der gemeinsame Vorschlag von BDA und DGB sieht in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, dass sich der Tarifvertrag durchsetzt, an den die Mehrheit der organisierten Belegschaft gebunden ist. Dieses sogenannte Repräsentativitätsprinzip sichert eine verfassungskonforme Feststellung des vorrangigen Tarifvertrags. Es ist bereits heute in verschiedenen Gesetzen - wie etwa im Arbeitnehmerentsendegesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - für die Ermittlung des vorrangigen Tarifvertrags verankert.

Eine funktionierende Tarifordnung und eine funktionierende Vertrauenspartnerschaft zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sind wichtige Standortvorteile für Deutschland. Dies darf nicht durch eine Zerfaserung der Tariflandschaft infrage gestellt werden. Ohne eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit besteht die Gefahr, dass die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems nachhaltig beschädigt wird. Die Tarifeinheit verhindert eine Zersplitterung des Tarifvertragssystems, eine Spaltung der Belegschaften und eine Vervielfachung kollektiver Konflikte. Sie ist ein zentraler Baustein, damit das System der Flächentarifverträge auch künftig seine Aufgabe wahrnehmen kann, den Verteilungskampf zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen aus den Betrieben herauszuhalten.

Die Tarifeinheit schafft keine Monopole für einzelne Gewerkschaften. Die schon heute bestehenden Spartengewerkschaften wie die GDL, die Vereinigung Cockpit oder auch der Marburger Bund haben sich unter Geltung der Tarifeinheit gebildet. Eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit wird dazu führen, dass die unterschiedlichen Tarifakteure in ihrem Bereich zusammenwirken und es ohne die verfassungsrechtlich fragwürdige Anordnung von Zwangstarifgemeinschaften zu gemeinsamen Tarifverhandlungen kommt, die insbesondere einheitliche Laufzeiten für die Tarifverträge vorsehen. Damit wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie als zentrale Säule der deutschen Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen gestärkt.

Missachtung garantierter Freiheitsrechte

Von Rudolf Henke

Die Bundesregierung will sich offensichtlich dem Druck der Arbeitgeberverbände und des DGB ergeben und ein Gesetz zur Festschreibung der Tarifeinheit auf den Weg bringen. Es ist ein Irrweg, den das Kabinett hier beschreitet - und dies gleich in mehrfacher Hinsicht.

Allein der Gedanke, Gewerkschaften erster und zweiter Klasse zu schaffen, würde von einer groben Missachtung grundgesetzlich garantierter Freiheitsrechte zeugen. Nicht die Gewerkschaftsvielfalt und die darin zum Ausdruck kommende Tarifpluralität, also das geregelte Nebeneinander von Tarifverträgen für verschiedene Berufsgruppen, sind systemfremd. Es ist der Zwang zur Tarifeinheit, der im Widerspruch zur Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie steht. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seinem von Marburger Bund-Mitgliedern erstrittenen Urteil vom 7. Juli 2010 (4 AZR 537/08) unmissverständlich klargestellt.

Der Zwang zur Tarifeinheit ist nicht nur rechtswidrig, er ist auch weltfremd und fortschrittsfeindlich. Wenn in einem Betrieb, beispielsweise in einem Krankenhaus, nur noch der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft zur Anwendung kommen darf, werden arztspezifische Regelungen erneut dem Diktum einer Zwangseinheit unterworfen, die keinen Raum für Differenzierung und freie Selbstbestimmung lässt. Die angestellten Ärztinnen und Ärzte würden faktisch ihrer tarifpolitischen Eigenständigkeit beraubt und müssten sich der Friedenspflicht des vorrangigen Tarifvertrages unterwerfen. Das ist nichts anderes als ein Streikverbot per Gesetz.

Befürchtungen, durch berufsspezifische Tarifverträge würde das System der Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen auf Dauer erodieren und erheblichen Schaden nehmen, entbehren jeder Grundlage. Berufsgewerkschaften wie der Marburger Bund nehmen ihre verfassungsmäßigen Rechte verantwortungsvoll wahr. Auch unter den seit Jahren bestehenden Bedingungen faktischer Tarifpluralität ist Deutschland eines der Länder mit den wenigsten Streiktagen pro Jahr weltweit.

Und auch dies ist eine Wahrheit, der sich die Befürworter der Tarifeinheit nicht stellen wollen: Tarifpluralität ist notwendige Voraussetzung für eine stärkere Vertretungsmacht der Gewerkschaften. Berufsspezifische Tarifverträge haben zu einer höheren Tarifbindung beigetragen und stärken das gewerkschaftliche Bewusstsein vor allem vieler junger hochqualifizierter Arbeitnehmer, die sich sonst nicht organisieren würden. Der Marburger Bund ist dafür ein besonders gutes Beispiel.

Die arztspezifischen Tarifverträge haben in den zurückliegenden Jahren auch einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl geleistet und dafür gesorgt, dass angestellte Ärztinnen und Ärzte bessere Arbeitsbedingungen vorfinden und der kurativen Medizin in Deutschland erhalten bleiben. Schon im Jahr 2006 wurden in den MB-Tarifverträgen mit den kommunalen und universitären Klinikarbeitgebern durch die Begrenzung der Arbeitszeiten, die Bewertung der Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit und die Dokumentation der tatsächlichen Arbeitsleistung grundlegende Verbesserungen erreicht. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zunehmenden Probleme bei der Rekrutierung von besonders qualifizierten Fachkräften wäre eine gesetzliche Erzwingung des Prinzips der Tarifeinheit auch volkswirtschaftlich höchst widersinnig.

Schlagworte:
Mehr zum Thema

Marburger Bund

Streik am Hamburger Krankenhaus Tabea

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kommunikation und Datenschutz

Neue Perspektiven für IT in der Praxis

Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“