Tarifeinheitsgesetz

Gewerkschaften scheitern mit Eilantrag

Drei Gewerkschaften sind mit ihrem Eilantrag gegen das umstrittene Tarifeinheitsgesetz beim Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gesetz bleibt in Kraft - zumindest vorerst.

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KARLSRUHE. Der Marburger Bund (MB) muss zumindest vorübergehend mit dem Tarifeinheitsgesetz leben. Ein Eilantrag der Ärztegewerkschaft gegen das Gesetz hatte vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg. Die vorübergehenden Nachteile seien nicht so gravierend, dass der Marburger Bund und andere Spartengewerkschaften eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten könnten.

Das im Juli in Kraft getretene Gesetz soll die Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb vermeiden. Danach soll im Zweifel der Tarif derjenigen Gewerkschaft gelten, die in dem Betrieb die meisten Mitglieder hat.

Früher hatten hierfür die Gerichte gesorgt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab den Grundsatz "ein Betrieb, eine Gewerkschaft" jedoch 2010 auf. Politisches Ziel der Neuregelung war es auch, die danach steigende Zahl der Streiks und deren teils gravierende wirtschaftliche Folgen zu begrenzen.

Streikrecht unzulässig beschränkt?

Umgekehrt sehen die Spartengewerkschaften nun ihr Streikrecht unzulässig beschränkt. Auch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit sei verletzt. Insgesamt sechs Gewerkschaften haben geklagt, neben dem Marburger Bund unter anderem auch die Lockführergewerkschaft GDL, die Vereinigung Cockpit und der Deutsche Journalistenverband.

Das Bundesverfassungsgericht kündigte nun an, es wolle im Hauptverfahren bis Ende kommenden Jahres über die Verfassungsbeschwerden entscheiden. Der Ausgang sei völlig offen. Eilanträge unter anderem des Marburger Bundes, bis dahin die Geltung des Gesetzes auszusetzen, lehnten die Karlsruher Richter aber ab.

Die Hürden für einen solchen Eingriff in die Zuständigkeiten des Gesetzgebers seien hoch. Voraussetzung seien gravierende und dauerhafte Nachteile für die Antragsteller oder schwerwiegende Belange des Allgemeinwohls.

Solche Gründe seien aber nicht erkennbar. Die Existenz der kleinen Gewerkschaften sei offenbar nicht gefährdet. Ihr Recht zur gewerkschaftlichen Betätigung bleibe ebenso erhalten wie das Streikrecht. Ohne Erfolg hatte unter anderem der Marburger Bund auf Mitgliederverluste und die nunmehr gesunkene Verhandlungsmacht verwiesen. Nach dem Karlsruher Beschluss müssen die Spartengewerkschaften solche Nachteile vorübergehend hinnehmen.

Für das Hauptverfahren zeigte sich der Marburger Bund weiter zuversichtlich. Eine Vorentscheidung liege in dem Eilbeschluss nicht, erklärte Gewerkschaftschef Rudolf Henke in Berlin.

Beschluss des Bundesverfassungserichts:

Az.: 1 BvR 1571/15

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