Gastbeitrag

Jetzt ist Pandoras Büchse offen

Das umstrittene Urteil des Landgerichts Köln zur Beschneidung von Jungen bringt Ärzte wie Eltern in die Bredouille. Denn streng genommen sind jetzt auch andere Operationen strafbar.

Von Christina Töfflinger Veröffentlicht:
Straffrei ist derzeit nur noch die medizinisch indizierte Zirkumzision.

Straffrei ist derzeit nur noch die medizinisch indizierte Zirkumzision.

© dpa

Wie mit einem Paukenschlag hat das Landgericht Köln mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil zur Zirkumzision (Az.: 151 Ns 169/11) eine erstaunliche Feststellung getroffen: Die Beschneidung von Knaben aus religiös motivierten Gründen - in Deutschland bis dahin täglich vollzogen - ist und war schon immer als Körperverletzung strafbar.

Angeklagt im Kölner Fall war ein Arzt, der auf Wunsch der muslimischen Eltern an einem vierjährigen Jungen kunstgerecht eine Zirkumzision durchgeführt hat.

Das Amtsgericht Köln hatte ein strafbares Handeln noch mit knapper Begründung verneint (Az.: 528 Ds 30/11).

Die Beschneidung sei als präventiv-medizinische Maßnahme durch die Einwilligung der Sorgeberechtigten gerechtfertigt gewesen.

Urteil ist für andere Gerichte ohne Bindungswirkung

Auch das Landgericht Köln als Berufungsinstanz hat den Arzt freigesprochen. Er habe ohne persönliche Schuld gehandelt, da ihm die Strafbarkeit seines Handelns aufgrund der unklaren Rechtslage nicht bewusst gewesen sei.

Grundsätzlich aber sei sein Verhalten als rechtswidrige Körperverletzung anzusehen. Daran ändere auch die Einwilligung der Eltern nichts, da eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung dem Wohl des nicht einwilligungsfähigen Kindes zuwiderlaufe.

Weder das verfassungsrechtlich verbürgte elterliche Erziehungsrecht, noch die Religionsfreiheit der Eltern könnten sich bei einer Abwägung gegen das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit durchsetzen.

Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht viel Verunsicherung bei Ärzten und Eltern gestiftet. Zwar entfaltet sie keine Bindungswirkung für andere Gerichte.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass manche sich gleichwohl daran orientieren werden. Dies wäre unserer Ansicht nach außerordentlich bedenklich.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln geht in ihrer Tragweite nämlich weit über das Problem der religiösen Beschneidung hinaus.

Nimmt man das Gericht beim Wort, stünde die Wirksamkeit der elterlichen Einwilligung in kurativ-medizinisch nicht zwingend indizierte Behandlungen stets infrage, wenn deren Folgen irreversibel sind.

Anderer Fall bei weiblicher Beschneidung

Dies beträfe dann etwa auch kosmetisch motivierte Eingriffe wie Ohrenkorrekturen.

Dabei haben die Ministerien für Gesundheit und Justiz gerade erst im Mai dieses Jahres ihre Auffassung bekräftigt, dass ein Verbot kosmetischer Operationen an Minderjährigen unzulässig sei - auch weil hierdurch tief in die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Eltern eingegriffen werde.

Kein Zweifel besteht daran, dass das elterliche Erziehungsrecht seine Grenze im Kindeswohl findet.

Eben deshalb kommt eine Einwilligung der Eltern in die weibliche Genitalverstümmelung mit ihren tiefgreifenden Nebenwirkungen und Folgen für die sexuelle Empfindungsfähigkeit, der keine entsprechenden Vorteile gegenüberstehen, niemals in Betracht.

Ebenso klar ist aber auch, dass das Wohl des Kindes kein hundertprozentig objektivierbarer Begriff ist, der in jeder Situation eine eindeutige Lösung diktiert. Häufig werden verschiedene Aspekte - präventiv/kurativ-medizinisch, sozial, religiös etc. - abzuwägen sein.

Und diese Abwägung vertraut unsere Rechtsordnung im Grundsatz nicht dem Staat, sondern den Eltern an. Diese mögen etwa in eine Ohrenkorrektur allein deshalb einwilligen, um ihrem Kind Hänseleien zu ersparen.

Deutschland steht vor einem weltweiten Sonderweg

Für die Beschneidung von Knaben kann nach unserer Auffassung nichts anderes gelten. Deren vermutete präventiv-medizinische Vorteile - geringeres Risiko für HIV-Ansteckung, Eichelentzündung oder Peniskrebs - haben sogar dazu geführt, dass WHO und UNO sich ausdrücklich für die männliche Beschneidung aussprechen.

Solange sich kein anderslautender medizinischer Konsens herausgebildet hat, wird man Eltern daher zubilligen müssen, sich für eine Beschneidung zu entscheiden, auch wenn diese medizinisch nicht zwingend indiziert ist.

Mit einem Totalverbot der religiös motivierten Beschneidung minderjähriger Jungen würde Deutschland einen weltweit einzigartigen Sonderweg beschreiten.

Die Gefahr, dass derartige Eingriffe künftig von medizinisch nicht qualifizierten Personen ausgeführt werden oder es zu einem regelrechten Beschneidungstourismus kommt, liegt auf der Hand. Dass gläubige Juden und Muslime über den Urteilsspruch empört sind, ebenso.

Da das Landgerichts-Urteil inzwischen rechtskräftig ist, wird eine höchstrichterliche Klärung auf sich warten lassen.

Dabei wäre diese dringend erforderlich. Denn das Meinungsbild in der strafrechtlichen Literatur ist uneinheitlich.

Andere Richter sorgten für Kostenübernahmeanspruch

Und auch die sonstige Rechtsprechung bietet wenig Orientierungspunkte. So hat zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Lüneburg 2002 den Eltern eines aus religiösen Gründen beschnittenen Jungen sogar einen Kostenübernahmeanspruch gegen den Sozialhilfeträger zugebilligt, da die Beschneidung einer christlichen Tauffeier vergleichbar sei (Az.: 4 ME 336/02).

Aus den - wenigen - zivilgerichtlichen Entscheidungen zum Thema ergibt sich nur, dass eine Beschneidung ohne Einwilligung des Sorgeberechtigten oder unter Missachtung medizinischer Mindeststandards rechtswidrig ist und zu Schadenersatzansprüchen gegen den Operateur führen kann.

Bis zu einer endgültigen Klärung durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber ist Ärzten und Eltern nur zu äußerster Vorsicht zu raten.

Zwar hat das Landgericht die Beschneidung nicht als gefährliche, sondern nur als einfache Körperverletzung eingeordnet. Damit wird die Tat regelmäßig nur auf Antrag verfolgt.

Betroffene sollten dies aber nicht als Freifahrtschein verstehen. Denn bei Bejahung eines "öffentlichen Interesses" kann die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage erheben.

Außerdem ist nicht gesagt, dass andere Gerichte die Einschätzung des Landgerichts Köln teilen werden.

Ein Berufen auf unverschuldete Unkenntnis des Verbotes, wie sie der angeklagte Arzt erfolgreich geltend gemacht hatte, wird nach dem Kölner Urteil zumindest schwieriger.

Zur Person: Dr. Christina Töfflinger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht. Sie ist Partnerin der Kanzlei Busse & Miessen, Bonn. Dr. Markus Englerth ist Strafrechtswissenschaftler und Habilitant am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn.

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