Patientenrechte

Das kommt auf Ärzte zu

2013 soll das Patientenrechtegesetz kommen, das für bestimmte Fehler die Beweislastumkehr vorsieht. Welche Auswirkungen es auf den praktischen Alltag hat und wie sich Ärzte rüsten können, schildert ein Funktionär der Krankenhausgesellschaft Sachsen.

Von Thomas Trappe Veröffentlicht:
Das Patientenrechtegesetz hat Auswirkungen auf Arzt und Patient.

Das Patientenrechtegesetz hat Auswirkungen auf Arzt und Patient.

© Getty Images / Goodshoot RF

LEIPZIG. Das Patientenrechtegesetz und seine Aussagen zur Arzthaftung bedeuten "keinen Paradigmenwechsel", geht es um die Umkehr der Beweislast von Patienten zu Ärzten in Klinik und Praxis.

Zwar habe es entsprechende Ideen beim derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahren gegeben, diese werden aber nicht in dem Maße umgesetzt, wie zum Beispiel von der sozialdemokratischen Opposition und auch Kassenvertretern gefordert.

Das jedenfalls prognostizierte Friedrich R. München beim Krankenhausrechtstag in Leipzig. München ist stellvertretender Geschäftsführer der Krankenhausgesellschaft Sachsen.

Gesetz soll Transparenz schaffen

Das Gesetz dient laut Bundesgesundheitsministerium einerseits dazu, die Rechte "des Patienten gegenüber Kassen und Leistungserbringern zu stärken".

Gleichzeitig geht es aber auch um mehr Transparenz: So sei zwar schon ein Großteil der Regeln geltendes Recht, nun sollen sie aber in einem Gesetz gebündelt und so auch für Laien verständlich gemacht werden.

So sehr die Rechte des Patienten auch gestärkt werden, an einem Grundsatz ändert sich nichts, wie München deutlich machte. "Mediziner sind in der Regel nicht zum Erfolg verpflichtet, nur zur ärztlichen Sorgfalt."

Eine Arzthaftung kann also nicht geltend gemacht werden, wenn die Behandlung "nach den allgemein anerkannten medizinischen Standards erfolgte". Im Übrigen ist im Gesetz nicht mehr vom Eingriff, sondern weniger spezifisch von "medizinischer Maßnahme" die Rede.

Arzt muss Dolmetscher hinzuziehen

Am Beginn der Behandlung steht die Aufklärung über Diagnose und geplante Therapie. Dies müsse in verständlicher Form geschehen, wozu im neuen Gesetz voraussichtlich deutlichere Angaben gemacht werden als bisher.

So ergibt sich aus der Vorgabe der Verständlichkeit auch, dass bei ausländischen Patienten ohne Deutschkenntnisse ein "Dolmetscher auf Kosten des Patienten hinzuzuziehen" sei.

Auch müsse die Aufklärung auf "den Empfängerhorizont des Patienten" abgestellt werden, soll heißen, auf seine geistigen Fähigkeiten.

München kritisierte an dieser Stelle, dass im Gesetzentwurf nicht auch Jugendliche "mit einer gewissen Einsichtsfähigkeit" erwähnt werden. Konkret hieße dies, "dass bei 14-Jährigen auf ein Gespräch verzichtet werden kann, obwohl sie das sicher bräuchten".

Kritisch sieht die Deutsche Krankenhausgesellschaft, so München, dass im neuen Gesetz wohl auch festgeschrieben wird, dass ein Arzt bei einem Behandlungsfehler zur Selbstbezichtigung verpflichtet ist.

Dies sei zwar medizinisch geboten, aber strafrechtlich eine Diskriminierung von Ärzten, da diese so vom Grundsatz ausgeschlossen würden, sich nicht selbst vor Gericht belasten zu müssen.

Dem wird allerdings dadurch Rechnung getragen, dass diese Selbstbezichtigungen in einem Strafverfahren nur mit Zustimmung des Arztes verwendet werden dürfen.

Dokumentation empfehlenswert

Bei "normalen Behandlungsfehlern", so München, werde nach wie vor die Beweislast beim Patienten liegen, in anderen Fällen beim Arzt: Beim "voll beherrschbaren Behandlungsrisiko" etwa, bei ignorierten Hygienevorschriften, bei groben Behandlungsfehlern - "wobei hier eine klare Definition wünschenswert wäre", so München -, und bei Übernahmeverschulden.

Bei einer Eskalation kann es daher wichtig sein, Aufklärungs-Protokolle vorzulegen, so München. Diese sollten immer schriftlich fixiert und 30 Jahre aufbewahrt werden.

Das ist die Verjährungsfrist. Im neuen Gesetz steht nur eine Frist von zehn Jahren.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Protektive Dokumentation

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