Apotheker

Gesetzentwurf greift einige Wünsche auf

Das Versorgungsstärkungsgesetz birgt auch für Apotheker Neuerungen. Den Wunsch nach mehr Geld erfüllt es jedoch nicht.

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BERLIN. Die Apothekerlobby kann mit dem Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG ) zumindest in Teilen zufrieden sein. Einige Forderungen, die der Berufsstand aktuell erhebt, wurden darin berücksichtigt.

So soll etwa die Höhe des Abschlags, den die Apotheker pro abgegebener Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels den Kassen zu zahlen haben, künftig auf 1,77 Euro festgeschrieben werden. Denn "es ist zu erwarten, dass es auch künftig nicht zu einem Konsens der Vertragspartner kommt", heißt es zur Begründung für dieses Gesetzesvorhaben.

Damit geht die große Koalition auf eine gemeinsame Forderung von Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband ein, die sich im Juli auf diesen Betrag geeinigt hatten und eine gesetzliche Festschreibung wünschten.

Bis dato sieht das Sozialgesetzbuch vor, dass Kassen und Apotheker den Abschlag jährlich neu verhandeln, was in der Vergangenheit wiederholt im Dissens und vor den Sozialgerichten endete.

Auch der Apothekervorschlag eines geregelten Entlassmanagements, bei dem Patienten von der Klinik ein Rezept zur Übergangsmedikation erhalten, fand Eingang in den Gesetzentwurf.

Über Details sollen sich GKV-Spitzenverband, KBV und Deutsche Krankenhausgesellschaft in einem Rahmenvertrag einigen. Auf der Reform-Wunschliste nach dem letzten Apothekertag fanden sich allerdings auch

- eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Honorars,

- eine höhere Vergütung von Rezepturen und der Abgabe von Betäubungsmitteln sowie

- die Abschaffung der Importquote.

Diese Punkte wurden im Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes bislang nicht berücksichtigt. Änderungen und Ergänzungen sind zwar möglich.

Sie müssen nun aber von Parlamentariern im weiteren Gesetzgebungsverlauf eingebracht werden. Nur teilweise berücksichtigt wurde auch der vielfach geäußerte Apothekerwunsch, der Gesetzgeber möge regulierend in die ausufernde Nullretaxation eingreifen, mit der die Kassen vor allem nicht-rabattvertragskonforme Rezeptbedienungen sanktionieren.

Doch im Entwurf ist lediglich vorgesehen, dass Kassen und Apotheker das Thema unter sich ausfechten. So soll der Praragraf 129 SGB V dahingehend geändert werden, dass etwa "Regelungen zu Heilungsmöglichkeiten bei Formverstößen vereinbart werden. Zudem können auch Regelungen vorgesehen werden, die lediglich eine teilweise Retaxation beinhalten". (run)

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