Versorgungsgesetz

Ärzte-Kritik bleibt unberücksichtigt

Was haben die Ärzte geschimpft über den Referentenentwurf für das Versorgungsstärkungsgesetz. Genützt hat es nichts: Im Regierungsentwurf sind weiterhin die Termin-Servicestellen und die Soll-Vorschrift zum Aufkauf von Praxen verankert. Nun entscheidet am Mittwoch das Kabinett.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Das geplante Versorgungsstärkungsgesetz bleibt umstritten.

Das geplante Versorgungsstärkungsgesetz bleibt umstritten.

© rupbilder / fotolia.com

BERLIN. Alle von den Organisationen der Ärzteschaft kritisierten Instrumente des Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) sind auch Bestandteil des Regierungsentwurfs, über den das Bundeskabinett am Mittwoch, 17. Dezember, beschließen wird. Ferner offenbart der Regierungsentwurf Kostenprognosen, die an der Seriosität zweifeln lassen.

So wird daran festgehalten, dass 7500 Stellen für die allgemeinmedizinische Weiterbildung gefördert werden sollen. Die Krankenkassen soll dies nach der Kalkulation des Bundesgesundheitsministeriums nur 25 bis 30 Millionen Euro kosten.

Für die - geringere - Förderung von 2156 Stellen im Jahr 2012 waren aber schon 90,7 Millionen Euro ausgegeben worden. Rechnet man den KV-Anteil zum GKV-Anteil hinzu, dann stünden nur bis zu 60 Millionen Euro zusätzlich für die allgemeinmedizinische Weiterbildung zur Verfügung.

Termine-Servicestellen sollen Ärzte rund 20 Millionen Euro kosten

Ausgerechnet hat das Bundesgesundheitsministerium auch die Kosten für die Terminservice-Stellen: Für deren Aufbau werden einmalig 13 bis 20 Millionen Euro geschätzt.

Für den dauerhaften Betrieb wird von jährlichen Kosten von 16,5 bis 20 Millionen Euro ausgegangen. Diese Mittel müssen aus den Verwaltungsetats der KVen und damit letztlich aus der ärztlichen Gesamtvergütung aufgebracht werden.

Eine Änderung der Aufgabe für die Terminservice-Stellen ergibt sich insofern, als der Anspruch auf ambulante Behandlung in Kliniken anders als im Referentenentwurf definiert worden ist.

Jetzt muss nicht mehr die medizinische Notwendigkeit festgestellt werden, sondern ob es sich um verschiebbare Routineuntersuchungen oder Bagatellerkrankungen oder vergleichbare Fälle handelt.

Darauf hat der Versicherte keinen Anspruch. Was Bagatellen sind, muss im Bundesmantelvertrag präzisiert werden.

An den Plänen zum Aufkauf von Arztpraxen wird festgehalten

Festgehalten wird auch an der besonders scharf kritisierten Soll-Vorschrift zum Aufkauf von Arztpraxen in überversorgten Planungsbezirken. Die Ausnahmetatbestände - Weitergabe in der Familie oder an einen Partner, der mindesten seit drei Jahren in der Praxis arbeitet - wurden um einen neuen Tatbestand erweitert.

Der ausscheidende Arzt kann seine Praxis dann an einen Nachfolger verkaufen, wenn "der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der KV aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht".

Ferner greift die Drei-Jahres-Frist für Partner erst mit dem Stichtag der ersten Lesung im Bundestag.

Lesen Sie dazu auch: Kommentar zum Versorgungsgesetz: Merkwürdige Kalkulation

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