BVA darf Honorarverteilung beanstanden

Höchstrichterlich hat das Bundessozialgericht in Kassel jetzt klargestellt: Auch das Bundesversicherungsamt kann als Aufsichtsbehörde der Ersatzkassen eine Schiedsamtentscheidung zur Honorarverteilung reklamieren.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KASSEL. Neben den zuständigen Landesbehörden kann auch das Bundesversicherungsamt die auf KV-Ebene abgeschlossenen Honorarverteilungsverträge beanstanden.

Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag durch einen Spruch des Landesschiedsamtes zustande kam, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zur hessischen Honorarverteilung 2009.

In Hessen hatten sich Kassen und KV nicht auf einen Honorarverteilungsvertrag für 2009 einigen können. Daher setzte das Landesschiedsamt den Vertragsinhalt fest. Die Ersatzkassen legten den Vertrag ihrer Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, zur Prüfung vor.

Dies beanstandete den Schiedsspruch im Juni 2009, insbesondere die dort vorgesehenen Zuschläge zu ambulanten und belegärztlichen Ops. Im weiteren Streit meinte allerdings das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt, das Bundesversicherungsamt sei nicht zuständig.

Eine zweigleisige Aufsicht sei allenfalls gegenüber den Vertragspartnern der Honorarverteilung hinzunehmen, nicht aber gegenüber einem Spruch des Landesschiedsamtes. Dieser dürfe nur von einer Landesbehörde beanstandet werden.

Dem widersprach nun das BSG. Das Bundesversicherungsamt sei die "zuständige Aufsichtsbehörde" der Ersatzkassen. Das Gesetz lasse daher auch die Beanstandung eines Schiedsspruchs zu. Der Gesetzgeber nehme insoweit "die Mehrspurigkeit der Aufsicht in Kauf".

Die "allgemeine Aufsicht" über die Schiedsämter liege zwar bei den Ländern. Soweit an einem Schiedsverfahren aber auch Kassen beteiligt sind, die der Bundesaufsicht unterliegen, könne diese aber das Ergebnis ebenfalls beanstanden.

Wenn auch nicht tragend und verbindlich, habe das BSG diese Rechtsauffassung bereits in einem Urteil von 1999 vertreten. Trotz vielfacher Kritik habe der Gesetzgeber die seitdem vergangene Zeit nicht für eine Änderung genutzt.

Den Streit verwies das BSG nun zur inhaltlichen Klärung an das LSG zurück. KV und BVA wollen das Verfahren allerdings bis auf Weiteres ruhen lassen. Denn voraussichtlich Anfang 2012 wird das BSG über Klagen der KV und der Ersatzkassen direkt gegen den Honorarverteilungsvertrag 2009 entscheiden. Dabei greifen die Kassen weit mehr als die von der Behörde beanstandeten Punkte an.

Az.: B 6 KA 32/10 R

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