Europäischer Gerichtshof

Kassen dürfen nur lauter werben

Die BKK Mobile Oil unterliegt der Wettbewerbszentrale: Bei Verbraucherwerbung gilt für Krankenkassen dieselbe EU-Richtlinie wie für Unternehmen.

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LUXEMBURG. Hoher Verbraucherschutz gilt auch für öffentliche Körperschaften. An das EU-weite Verbot irreführender Werbung müssen sich daher nicht nur Unternehmen, sondern auch gesetzliche Krankenkassen halten, urteilte am Donnerstag voriger Woche der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Im Internet hatte 2008 die BKK Mobile Oil behauptet, ein Wechsel der Kasse sei für die Mitglieder mit finanziellen Risiken verbunden: Denn wer die BKK verlasse, binde sich für 18 Monate an die neue Kasse.

"Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt."

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt diese Aussage für irreführend und unlauter. Die BKK verschweige nämlich, dass den Versicherten im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrags ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zusteht.

Daher mahnte sie die BKK ab, forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verlangte Erstattung der vorgerichtlichen Kosten.

Die BKK Mobile Oil räumte den Fehler ein und entfernte die Aussage von ihrer Internetseite.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Kasse allerdings nicht ab und auch für die Kosten der Wettbewerbszentrale wollte sie nicht aufkommen. Die entsprechenden Vorgaben des Wettbewerbsrechts seien auf sie nicht anwendbar.

Irreführende Werbung bestätigt

Wie die Wettbewerbszentrale stufte auch der Bundesgerichtshof (BGH) die Werbung als irreführend ein. Das Verbot solcher Werbung ergebe sich aber aus der EU-Richtlinie aus 2005 "über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt".

Die Frage, ob dies auch für eine Krankenkasse als öffentlicher Körperschaft gilt, richteten die Karlsruher Richter an den EuGH weiter.

Erstmals hat der EuGH dies nun bejaht. Die Richtlinie sei in jeder Hinsicht weit anzuwenden. Denn EU-Recht wolle "ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten".

Dies erfordere es, "dass dieser Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe garantiert wird".

Die in der Richtlinie verwendeten Begriffe "Unternehmen" und "Gewerbetreibende" seien letztlich als Gegenbegriffe zum "Verbraucher" zu sehen.

Beim Verbot irreführender Werbung gehe es dabei um alle Handlungen, die der "Absatzförderung" dienen. Hier sei daher auch die Krankenkasse ein "Gewerbetreibender". (mwo)

Az.: C-59/12

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