Krankenkassen

0,9 Prozent waren nicht verfassungswidrig

Seit 2005 zahlen GKV-Mitglieder extra - 0,9 Prozent, um etwa die Arbeitgeber zu entlasten. Fünf Rentner wollten das nicht hinnehmen. Nun sind sie in Karlsruhe gescheitert.

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KARLSRUHE. Der im Jahr 2005 eingeführte Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den die Mitglieder selbst an ihre gesetzliche Krankenkasse abführen mussten, war nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschieden.

Geklagt hatten fünf Rentner gegen vorinstanzliche Sozialgerichtsurteile und Bescheide der Bundesversicherungsanstalt beziehungsweise der Rentenversicherung. Denn zum 1. Juli 2005 war wegen der damals geringen Lohnentwicklung die jährliche Rentenerhöhung aus.

Außerdem wurde zum selben Stichtag der alleinige Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent für GKV-Mitglieder eingeführt. Die Beschwerdeführer sahen darin ihr Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 des Grundgesetzes verletzt.

Zu Unrecht, wie die Verfassungsrichter entschieden. "Die Einführung des Zusatzbeitrags ist (...) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und bestimmt zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums in verfassungsgemäßer Weise", heißt es.

Die Karlsruher Richter haben dem Gesetzgeber dabei zugestanden, dass er mit dem Mitgliederzusatzbeitrag die "Senkung der Lohnnebenkosten" ein Regelungsziel verfolgt habe, "das im öffentlichen Interesse liegt".

Den Rentnern sei die ihnen "auferlegte zusätzliche Beitragslast" gegenüber dem "öffentlichen Belang" zumutbar. Die "Beitragserhöhung" sei zudem nicht derart gravierend, dass sie von ihnen nicht getragen werden könnte, so die Richter. (eb)

Az.: 1 BvR 79/09 und weitere

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